Hauptmenü

Handbuch Soziales

9. Anrechnung von eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)

Die eigenen Mittel sind zum einen bei der Abklärung der Bedürftigkeit von Bedeutung, da gemäss § 5 Abs. 1 SPG ein Anspruch auf Sozialhilfe nur besteht, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Zum anderen sind, gestützt auf das Zuflussprinzip bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen, alle verfügbaren eigenen Mittel zu erheben und grundsätzlich anzurechnen. Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte, Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (vgl. § 11 SPV). Zu den eigenen Mitteln sind aber nicht nur die finanziellen Mittel im engeren Sinne (Einkommen und Vermögen) zu zählen, sondern auch die Arbeitskraft und deren wirtschaftliche Nutzung, die Bereitschaft zur Geltendmachung von Forderungen und die Bereitschaft zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation mittels Reduktion des Aufwandes respektive der Erschliessung zusätzlicher Einnahmequellen.