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9. Anrechnung von eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)

9.5 Einkommenssteuern

Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt (SKOS-RL C.1. Erläuterungen b). Bei längerfristiger Unterstützung kann die unterstützte Person ein Steuererlassgesuch stellen. Das Steuererlassgesuch für die Kantons- und Gemeindesteuern ist bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen, das Erlassgesuch für die direkten Bundessteuern beim Kantonalen Steueramt. Vor Einreichung des Erlassgesuchs lohnt es sich zu prüfen, ob nicht offensichtlich ein Ablehnungsgrund gemäss § 230a Steuergesetz beziehungsweise gemäss Art. 167a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorliegt. Auch das Vorhandensein von Drittklassschulden kann einem Steuererlass entgegenstehen. Ist eine Person nur kurzfristig auf materielle Hilfe angewiesen, besteht die Möglichkeit, einen Teilerlass oder zumindest Zahlungserleichterungen zu beantragen. Nötigenfalls ist die betroffene Person im Rahmen der persönlichen Hilfe bei der Einreichung eines Erlassgesuchs beziehungsweise bei der Beantragung von Zahlungserleichterungen zu unterstützen.

Sonderfall Quellensteuer

Die Quellensteuer wird pauschal und direkt vom Lohn der erwerbstätigen Person abgezogen. Dies führt dazu, dass der unterstützten Person nur der Lohn nach Abzug der Quellensteuer tatsächlich zur Verfügung steht. In der Sozialhilfe ist deshalb der Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer als Einkommen anzurechnen.

In Anbetracht, dass die Quellensteuer pauschal erhoben wird, ist es in der Regel sinnvoll, dass die betroffene Person eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, damit sie insbesondere die mit der Berufstätigkeit zusammenhängenden Steuerabzüge geltend machen kann. Kommt es zu einer Steuerrückerstattung, welche eine Steuerperiode vor Unterstützungsbeginn betrifft, wird die Steuerrückerstattung als Einnahme angerechnet. Eine Steuerrückerstattung, welche eine Zeitperiode betrifft, in welcher die Person materiell unterstützt wurde, wird im Sinne von § 12 SPG zeitkongruent zur Rückerstattung herangezogen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die zuständige Gemeinde während der betreffenden Zeitperiode lediglich das Nettoeinkommen nach Quellensteuerabzug und nicht das Bruttoeinkommen als Einkommen angerechnet hat.

Auch in Bezug auf die Quellensteuer kann die betroffene Person ein Erlassgesuch stellen. Dieses ist an das kantonale Steueramt zu richten. Die Gesucheinreichung an sich gestaltet sich analog zum Erlassverfahren für die direkte Bundessteuer bei ordentlich veranlagten Personen (es ist das gleiche Formular zu verwenden).