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9.1 Einkommen

9.1.2 Einkommen Minderjähriger

Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen (SKOS-Richtlinien Kapitel D.1. Einnahmen). Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeiträge, Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Diese Leistungen sind ausschliesslich als Einnahmen des Kindes zu verbuchen und kommen nicht dem ganzen Fall zugute. Übersteigen die Einkünfte aber den für das Kind bestimmten Anteil des Unterstützungsbudgets, dann gilt der Überschuss als Kindesvermögen.

Erträge des Kindesvermögens rechnen sich ebenfalls als Einnahmen des Kindes. Gemäss Art. 319 ZGB können Erträge des Kindesvermögens grundsätzlich zur Deckung von Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes herangezogen und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet werden (Ausnahme vgl. Kapitel 9.2.1.). Übersteigen die Erträge des Kindesvermögens den für das Kind bestimmten Anteil des Unterstützungsbudgets, kann unter Umständen ein Haushaltsentschädigungsbeitrag geprüft werden (vgl. Kapitel 10.7.). Der Rest bildet Kindesvermögen im Sinne von Art. 319 ZGB. Zur Anzehrung des Kindesvermögens zwecks Deckung von Unterhaltskosten siehe Kapitel 9.2.1.