9.2.1 Kindsvermögen
Das Kindesvermögen umfasst alle dem Kind zustehenden Vermögenswerte. Vermögen von minderjährigen Kindern darf nur im Rahmen des Kindesrechts gemäss Zivilgesetzbuch angerechnet werden.
Erträge des Kindesvermögens sind wie unter MehrKapitel 9.1.2. zu behandeln und können grundsätzlich nur für die Deckung von Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes herangezogen werden. Soll auf das übrige Kindesvermögen zurückgegriffen werden, braucht es nach Art. 320 Abs. 2 ZGB die Einwilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann den Eltern gestatten, das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen, wenn dies zur Bestreitung der Unterhaltskosten, der Erziehung oder der Ausbildung des Kindes notwendig ist. Bei einer Sozialhilfe beziehenden Familie wird von den Eltern erwartet, dass sie um eine solche Bewilligung ersuchen. Andernfalls können auch die Sozialhilfebehörden an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelangen. Sobald die Einwilligung dieser Behörde vorliegt, können die bewilligten Beträge als Einnahmen des Kindes angerechnet werden.
Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen verbraucht werden, entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes (Art. 320 Abs. 1 ZGB). Solche Vermögenswerte dürfen im Rahmen der Sozialhilfe entsprechend angerechnet werden, das heisst die Teilbeträge sind im Budget als Einnahmen des Kindes einzusetzen.