3.1.1 Begründung Unterstützungswohnsitz Erwachsener
Gemäss Art. 4 ZUG hat der Bedürftige – unter Vorbehalt von Art. 5 ZUG – seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht zum dauerhaften Verbleib aufhält. Eine Wohnsitznahme gilt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen als erstellt: Aufenthalt vor Ort und Absicht des dauernden Verbleibs. Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält somit sowohl ein objektives (Aufenthalt) als auch ein subjektives (Absicht des dauernden Verbleibs) Element, die untrennbar miteinander verbunden sind.
Die Absicht des dauernden Verbleibs ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhält und dies auch durchführbar ist. Entscheidend ist, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt abzielt. Die Absicht des dauernden Verbleibs ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur durch indirekte Wahrnehmung rückgeschlossen werden kann. Dabei sind die Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, die Wohnverhältnisse usw. zu berücksichtigen. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen.
Wer sich mit der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibs in einer Gemeinde niedergelassen hat, begründet im Zeitpunkt seiner Niederlassung in jener Gemeinde seinen Unterstützungswohnsitz, unabhängig von der Dauer und der Art des Aufenthalts. Auch ein bloss kurzfristiger Aufenthalt kann eine wohnsitzbegründende Wirkung erreichen.
Die polizeiliche Anmeldung gilt als Begründung eines Wohnsitzes, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Das bedeutet, dass die Melde- beziehungsweise Bewilligungsverhältnisse zu einer gesetzlichen Wohnsitzvermutung führen.