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3. Zuständigkeit

3.1 Unterstützungswohnsitz

Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten gemäss § 6 Abs. 3 SPG die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG).