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3.1 Unterstützungswohnsitz

3.1.6 Personen ohne Unterstützungswohnsitz (flottante Personen)

Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Es ist somit möglich, dass eine Person keinen Unterstützungswohnsitz hat und eine sogenannte "Flottanz" vorliegt. Eine Person gilt als Person ohne Unterstützungswohnsitz, wenn ihr Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 9 ZUG untergegangen ist und sie nach Art. 4 ZUG keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat (vgl. Kapitel 3.2.1 Innerkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten). Die Aufenthaltsgemeinde übernimmt in diesen Fällen die Fallführung. Die fallführende Gemeinde kann beim Kantonalen Sozialdienst (KSD) die Rückerstattung der an eine Person ohne Unterstützungswohnsitz ausgerichtete materielle Hilfe beantragen (§ 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 lit. c SPG).

Ist eine fallführende Gemeinde der Ansicht, dass eine unterstützungsbedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat, meldet sie dies umgehend dem KSD (§ 34 Abs. 3 lit. a SPV). Der KSD prüft auf Antrag der fallführenden Gemeinde, ob es sich bei der betroffenen Person um eine Person ohne Unterstützungswohnsitz handelt. Das Gesuch um Anerkennung einer Person als Person ohne Unterstützungswohnsitz hat die fallführende Gemeinde schriftlich zu stellen. Sie kann dazu beispielsweise das Formular "Anmeldung einer Person ohne Unterstützungswohnsitz" des KSD verwenden.

Wenn die Voraussetzungen für den Bezug von materieller Hilfe erfüllt sind, hat die die fallführende Gemeinde auch während des beim KSD hängigen Verfahrens ordentliche Sozialhilfe und nicht lediglich Notfallhilfe auszurichten (§ 6 Abs. 1 SPG).

Damit der KSD den Fall beurteilen kann, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Gesuch um Anerkennung einer Person als Person ohne Unterstützungswohnsitz: In diesem sind eine umfassende Schilderung des Sachverhalts, eine rechtliche Würdigung sowie ein Antrag zu erfassen. Im Antrag ist insbesondere zu erklären, für welchen Zeitraum die unterstützte Person als Person ohne Unterstützungswohnsitz anerkannt werden soll.
  • Gesuch um materielle Hilfe der unterstützten Person: Das Gesuch um materielle Hilfe ist nötig, um den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich ein Sozialhilfefall besteht, in welchem über die Zuständigkeit entschieden werden muss.
  • Den Gemeinden wird empfohlen, von der betroffenen Person das Formular Anhang II: Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung für Personen ohne oder ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz aus dem SKOS Merkblatt "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" (PDF, 26 Seiten, 271 KB) ausfüllen zu lassen und dieses ebenfalls einzureichen.

Die Gemeinde darf sich nicht auf Behauptungen beschränken, sondern hat diese mit geeigneten Unterlagen zu belegen (bspw. Verträge, Auskünfte von Einwohnerdiensten, schriftliche Bestätigung der hilfesuchenden Person etc.).

Der KSD entscheidet anhand der eingereichten Unterlagen, ob es sich tatsächlich um eine Person ohne Unterstützungswohnsitz handelt und somit die Kosten vom Kanton übernommen werden. Gegen diesen Entscheid kann beim Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales innert 30 Tagen Beschwerde eingelegt werden (§ 58 SPG).