3.1.3 Wirkungen des Aufenthalts in einer Institution
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz und lässt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht untergehen (Art. 5 ZUG, Art. 9 ZUG). Das Prinzip, dass der Unterstützungswohnsitz durch Wegzug aufgegeben werden kann, erfährt durch diese Bestimmung eine Einschränkung. Im Unterstützungsrecht kann es einen fiktiven Wohnsitz geben, welcher nicht dem objektiv erkennbaren Lebensmittelpunkt entspricht.
Was ein „Heim“, ein „Spital“ oder eine „andere Anstalt“ im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Diese Begriffe sind jedoch in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie alle möglichen Versorgungseinrichtungen umfassen, in welchen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder in die sie freiwillig eintreten. Von einem Heim spricht man in der Regel bei einem organisierten, von Angestellten besorgten, kollektiven Haushalt, welcher den Bewohnern gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und Dienstleistungen, namentlich Betreuung bietet. Nach herrschender Lehre zu Art. 26 ZGB sind Anstalten hingegen Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen. Als Heime gelten jedoch nicht sogenannte Alterssiedlungen oder Seniorenresidenzen, deren Bewohner nicht Pensionäre, sondern Wohnungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter den Bewohnern noch gewisse Dienstleistungen, wie etwa eine Gaststätte oder Pflege- und Reinigungspersonal anbietet. Ebenfalls keine Heime sind Wohngemeinschaften von Senioren oder von jungen Leuten, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus mieten und darin haushalten.
Ob eine Institution beziehungsweise eine Wohnform als Heim im Sinne von Art. 5 ZUG gilt, ist immer in Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterien gelten etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen. Damit ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen vorliegen.
Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung von einem weit gefassten Heimbegriff aus. Damit wird vermieden, jene Kantone, welche sinnvolle niederschwellige Betreuungs- und Therapieformen entwickeln und anbieten, durch eine restriktive Auslegung des Heimbegriffes und der damit verbundenen Kostenfolgen zu demotivieren. Es muss keine Pflegebedürftigkeit gegeben sein, damit der Heimcharakter bejaht wird. Das Bundesgericht hat die Aussenstelle einer Grossfamilie als Heim im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes anerkannt. In dieser Aussenstelle gab es ein Grundprogramm, ein Therapiekonzept und eine Hausordnung. Das Bundesgericht hat ferner den Heimcharakter der Austrittswohnung einer Therapiegemeinschaft bejaht. In jenem Fall lag ein erheblicher Fremdbetreuungsgrad vor, da Vorschriften bestanden bezüglich obligatorischer Gruppensitzungen sowie der Freizeitgestaltung und betreffend den Umgang mit Alkohol, Medikamenten und Drogen.
Weiter anerkannte das Bundesgericht das „Begleitete Wohnen“ der Stadt Zürich als Heim im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes. Gemäss Merkblatt des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich vermittelt das „Begleitete Wohnen“ als niederschwellige Einrichtung ohne Abstinenzforderung Menschen eine stabilisierende Wohnsituation, welche aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage sind. Das „Begleitete Wohnen“ versteht sich als ergänzendes Angebot und konzentriert sich auf den Wohnbereich. Primär geht es darum, die Wohnkompetenz der Mieter zu fördern. Das „Begleitete Wohnen“ vermietet Zimmer in verschiedenen Liegenschaften in der Stadt Zürich. Dabei ist die Beziehung zwischen den Bewohnern und dem „Begleiteten Wohnen“ in einem Untermietvertrag mit Allgemeinen Bestimmungen und Hausordnung vertraglich geregelt. Angewendet werden die Bestimmungen des Mietrechts. Das Angebot der Begleitung ist ein Bestandteil des Mietverhältnisses und orientiert sich an den Bedürfnissen im Einzelfall. Die Begleitung reicht von einer Hausverwaltungsfunktion bis zu regelmässiger sozialarbeiterischer Betreuung. Wichtiger Bestandteil sind Hausbesuche, die in Krisensituationen gegebenenfalls als tägliche Interventionen notwendig sind, in der Regel jedoch, je nach Bedarf, etwa wöchentlich stattfinden. Laut Bundesgericht richtet sich diese Wohnform an einen bestimmten Personenkreis, der dadurch charakterisiert ist, dass ihm die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld fehlt. Durch die sozialarbeiterische Betreuung können den Betroffenen, unter anderem, Kontakte zu weiteren Hilfsangeboten, zum Beispiel Suchtberatungsstellen oder Therapeuten, vermittelt werden. Damit geht dieses Dienstleistungsangebot weiter als etwa das Angebot einer durchschnittlichen Notschlafstelle. Hinzu kommt, dass auch der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen relativ gross ist. Richtet sich doch das „Begleitete Wohnen“, gemäss Merkblatt, gerade an Personen, welche sozial am Rande stehen und auf dem freien Markt keine Unterkunft finden können. Ohne dieses niederschwellige Angebot, müsste wohl eine Mehrzahl dieser Personen auf wesentlich kostenintensivere Art in einem Heim im klassischen Sinn oder in einer Anstalt betreut werden. Dies führte unter anderem für die Heimkantone zu höheren Kosten. Insbesondere wird damit vermieden, dass jene Kantone, welche sinnvolle, niederschwellige Betreuungs- und Therapieformen entwickeln und anbieten, durch eine restriktive Auslegung des Heimbegriffs und der damit verbundenen Kostenfolgen demotiviert werden.