5.1 Geldleistungen oder Kostengutsprachen
Gemäss § 9 Abs. 1 SPG wird die materielle Hilfe in der Regel durch Geldleistungen oder durch Kostengutsprachen gewährt. Da die Sozialhilfe die betroffene Person in keiner Art und Weise in ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit einschränkt, wird im Normalfall die materielle Hilfe auf das Konto der unterstützten Person überwiesen. Den Betroffenen wird dadurch eine selbstständige und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensführung zugestanden und der Zielsetzung der Förderung der Autonomie und Eigenverantwortung Rechnung getragen.
Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen. Bei ambulanter ärztlicher Behandlung oder bei Einweisung in ein Spital ist das Gesuch um Kostengutsprache, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist, spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Spitaleintritt einzureichen (§ 9 Abs. 3 SPV). Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen.
Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die hilfesuchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu stellen (§ 9 Abs. 2 SPV). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die in § 9 Abs. 1 SPV erwähnten Leistungserbringer ermächtigt, für die hilfsbedürftige Person ein Gesuch um Kostengutsprache zu stellen, falls dies mit deren Einverständnis erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch für Kostenübernahmegesuche bei erfolgten Notfallbehandlungen, die unter § 9 Abs. 3 SPV fallen. Für den Fall, dass eine hilfsbedürftige Person nach erfolgter notfallmässiger Spitalbehandlung und vor Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache verstirbt, können die medizinischen Leistungserbringer gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in eigenem Namen ein Gesuch um (subsidiäre) Kostengutsprache beziehungsweise um Kostenübernahme für die Notfallbehandlung stellen. In diesem Zusammenhang hat der medizinische Leistungserbringer gemäss Verwaltungsgericht "sehr rasch" mit den zuständigen Sozialhilfeorganen Kontakt aufzunehmen und das Gesuch um Kostenübernahme spätestens 60 Tage nach Behandlungsbeginn zu stellen. Ein Gesuch um materielle Hilfe im Namen der verstorbenen Person ist jedoch nicht möglich, weder durch eine Rechtsvertretung noch durch allfällige Erben. Der Anspruch auf materielle Hilfe ist nicht vererblich. Erben können demnach keinen Anspruch auf materielle Hilfe geltend machen, auch wenn ein Leistungserbringer eine Forderung für die medizinische Leistung gegen die Erben bzw. gegen den Nachlass der verstorbenen Person richtet.
Bei Notfallpatienten, deren persönlichen Verhältnisse unklar sind (insbesondere betreffend Unterstützungswohnsitz, Versicherungsschutz oder Bedürftigkeit), steht es dem Leistungserbringer offen, frühzeitig der Gemeinde am letzten ihm bekannten Aufenthaltsort der betroffenen Person (beispielsweise am Ort, an dem die Ambulanz die Person aufgenommen hat) ein Kostenübernahmegesuch zu stellen (nur mit Einverständnis der betroffenen Person). Falls sich die Gemeinde als unzuständig erachtet, hat sie die ihres Erachtens zuständige Gemeinde zu kontaktieren (vgl. § 5 SPV).