5. Formen der materiellen Hilfe
Gemäss § 9 Abs. 1 SPG wird die materielle Hilfe in der Regel durch Geldleistungen oder durch Kostengutsprachen gewährt. Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden (§ 9 Abs. 2 SPG).