5.2 Besondere Umstände
Vom Grundsatz der Geldleistung kann abgewichen und die materielle Hilfe auf andere Weise erbracht werden, wenn besondere Umstände vorliegen (§ 9 Abs. 2 SPG).
Vom Grundsatz der Geldleistung kann abgewichen und die materielle Hilfe auf andere Weise erbracht werden, wenn besondere Umstände vorliegen (§ 9 Abs. 2 SPG).