5.2.1 Fehlende Gewähr für zweckkonforme Verwendung
§ 8 Abs. 3 SPV präzisiert die besonderen Umstände dahingehend, dass die unterstützte Person keine genügende Gewähr für eine zweckkonforme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet. Dies ist immer dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Schwierigkeiten mit der Einteilung der Mittel hat oder nur beschränkt in der Lage ist, die notwendigen Anschaffung von den wünschenswerten zu unterscheiden. Ein konkreter Anhaltspunkt ist beispielsweise dann gegeben, wenn die betroffene Person selber darlegt, dass sie Schwierigkeiten dieser Art hat oder wenn sie bereits einmal Mittel zweckentfremdet hat. Anstelle von Geldleistungen erfolgt die materielle Hilfe in diesen Fällen insbesondere in Form von Direktzahlungen, Gutscheinen oder Sachleistungen.