7.2.5 Wohneigentum
Verfügen unterstützte Personen über Wohneigentum, besteht in der Regel kein Anspruch auf Erhalt dieses Wohneigentums. Wohneigentum stellt Vermögen dar, welches grundsätzlich zu verwerten ist (§ 11 SPG). Personen, welche über Wohneigentum verfügen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person längerfristig unterstützt werden muss. Daher sind Liegenschaften zu veräussern und die Mittel sind zur Begleichung des Lebensunterhalts zu verwenden.
Bewohnt eine unterstützte Person die Liegenschaft jedoch selbst, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls die unterstützte Person darin zu marktüblichen oder gar zu günstigeren Bedingungen wohnen kann. Die Rückerstattungspflicht ist bei Wohneigentum durch eine Grundpfandverschreibung zu sichern (vgl. Kapitel 9.3 Grundeigentum). Liegen Gründe für die Erhaltung des Wohneigentums vor, sind der Hypothekarzins, die Nebenkosten und die notwendigen Kosten für die Instandhaltung des Wohneigentums in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Demgegenüber gehören Amortisationskosten nicht zu den Wohnkosten, sondern dienen der Rückzahlung der Hypothek und stellen damit eine Vermögensbildung dar. Da Amortisationskosten nicht zur Existenzsicherung beziehungsweise zur Erhaltung eines menschenwürdigen Obdachs gehören, werden sie im Rahmen der materiellen Hilfe nicht übernommen.