8.3 Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen
Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen. Im konkreten Einzelfall können sie aber sinnvoll und nutzbringend und deshalb ausnahmsweise zu übernehmen sein.
Zu den krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen gehören unter anderem:
- Zusatzversicherungen
- durch die obligatorische Krankenversicherung nicht gedeckte Sonderleistungen
- Pflege- und Betreuungskosten
- Kosten für Tagesstrukturen
- Transportkosten
- Anschaffungs- und Mietkosten für Hilfsmittel (zum Beispiel Prothesen, spezielles Schuhwerk, Spezialkleidung, Hörgeräte, Pflegehilfsgeräte, Blindenstöcke, Tonbandgeräte etc.)
- Diätzuschlag
- Übersetzungskosten im Rahmen einer medizinischen Behandlung
Will die unterstützte Person eine krankheits- oder behinderungsbedingte Spezialauslage in Anspruch nehmen, hat die betroffene Person vorgängig um Kostengutsprache zu ersuchen (vgl. § 9 SPV; vgl. Kapitel 5.1 Geldleistungen und Kostengutsprachen). Bei der Abklärung, ob krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen zu übernehmen sind, hat die Sozialbehörde die Notwendigkeit und den Nutzen der beantragten Leistung zu prüfen. Dazu muss die Sozialbehörde den Sachverhalt abklären und gegebenenfalls Fachleute beiziehen, namentlich zur Klärung von medizinischen Fragen. Die Sozialbehörde kann die Übernahme von Kosten ganz oder teilweise verweigern, wenn die beantragte Behandlung nicht erforderlich ist oder wenn eine vertretbare günstigere Alternative zur Verfügung steht. In letzterem Fall muss die angebotene Alternative allerdings geeignet sein, das bestehende Problem angemessen anzugehen. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Leistungen allenfalls von dritter Seite (insbesondere Sozialversicherungen) übernommen werden.
Werden in Bezug auf eine bestimmte Krankheit oder Behinderung Kosten für spezielle Nahrungsmittel geltend gemacht, hat die unterstützte Person zunächst mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass sie an einer bestimmten Krankheit oder Behinderung leidet und wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine spezielle Diät angewiesen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Diät im Vergleich zu einer Normalkost, welche aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu finanzieren ist, zu Mehrkosten führt. Diese Mehrauslagen sind grundsätzlich zu belegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Diätzuschlag als situationsbedingte Leistung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen.
Ist es der unterstützten Person mangels Sprachkenntnissen nicht möglich, mit dem behandelnden Fachpersonal zu kommunizieren, und ist eine Übersetzung durch Angehörige nicht möglich oder zumutbar, so können entsprechende Übersetzungskosten als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Vorausgesetzt ist dabei die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Übersetzungskosten wie auch der medizinischen Leistung, welche dem Übersetzungsbedarf zugrunde liegt. Im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung ist zu klären, ob der medizinische Leistungserbringer kostenlose Übersetzungsdienste anbietet.