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8. Situationsbedingte Leistungen

8.5 Erwerbsunkosten

Erwerbstätigkeit sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen (z.B. Beschäftigungsprogramme, Freiwilligenarbeit) sind in der Regel mit Auslagen verbunden, welche zu übernehmen sind. Die effektiven, mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten sind im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu berücksichtigen.

Als spezielle Erwerbsunkosten gelten diejenigen zusätzlichen Aufwendungen, die im Rahmen einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachweisbar anfallen. Dazu gehören:

  • Verkehrsauslagen für den Arbeitsweg, die nicht durch den Grundbedarf gedeckt sind
  • Berufskleider und Berufswerkzeug, Fachliteratur etc.
  • Auswärtige Verpflegung (für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von Fr. 8.– bis 10.– pro Mahlzeit)

Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (zum Beispiel für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind und deshalb nur die Differenz anzurechnen ist.

Die Kosten für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeuges werden berücksichtigt, wenn dieses zwingend für die Ausübung der Berufstätigkeit benötigt wird. Die Entschädigung pro Kilometer oder die monatliche Pauschale ist so zu bemessen, dass die anfallenden Fixkosten für das Fahrzeug auch tatsächlich bezahlt werden können (siehe Kapitel 8.9. ).