Elternschaftsbeihilfe
Die Elternschaftsbeihilfe ist eine Massnahme der sozialen Prävention. Sie wird nach den Ansätzen des Ergänzungsleistungsgesetzes berechnet.
Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern.
Das System der Elternschaftsbeihilfe schliesst Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung nicht aus. Die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung sind als Einkünfte beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Darüber hinaus steht mit der Elternschaftsbeihilfe auch nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern ein von Sozialhilfe unabhängiges Instrument zur Verfügung.
Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
- Gesuch um Elternschaftsbeihilfe - einzureichen bei der Wohnsitzgemeinde (HTML)
- Gesuch um Elternschaftsbeihilfe - einzureichen bei der Wohnsitzgemeinde (PDF, 4 Seiten, 80 KB) (PDF herunterladen und in Acrobat Reader öffnen)
- Merkblatt Elternschaftsbeihilfe (PDF, 3 Seiten, 73 KB)
- Informationsschreiben Änderungen Elternschaftsbeihilfe per 2024 (PDF, 3 Seiten, 109 KB)
- Handbuch Soziales Kapitel 23 Elternschaftsbeihilfe