Hauptmenü

Überblick zur Sozialhilfe für Privatpersonen

Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration. Sozialhilfe umfasst materielle und persönliche Hilfe.

Wo erhalte ich Hilfe, wenn ich mich in einer Notlage befinde?

Melden Sie sich bei der Gemeinde an Ihrem Wohnsitz. Die Gemeinde wird Ihnen ein Gesuch um materielle Hilfe aushändigen. Ist die Gemeinde der Auffassung, dass eine andere Stelle für die Hilfeleistung zuständig ist, muss die Gemeinde Sie dabei unterstützen, an diese Stelle zu gelangen. Wenn unklar ist, wer für die Hilfeleistung zuständig ist, haben Sie Anspruch auf eine vorläufige Unterstützung, sofern Sie bedürftig im Sinne der Sozialhilfe sind.

Was ist materielle Hilfe?

Die Sozialhilfe in Form von materieller Hilfe ist eine Geldleistung der öffentlichen Hand (wirtschaftliche Hilfe). Sie wird individuell bemessen und umfasst neben der Grundleistung zur Existenzsicherung verschiedene Leistungen, welche der persönlichen Situation der gesuchstellenden Person Rechnung tragen.

Um dieses Video anzusehen, benötigen Sie einen aktuellen Browser sowie aktiviertes JavaScript in Ihrem Browser.

Wann habe ich Anspruch auf materielle Hilfe (finanzielle Unterstützung)?

Erste Voraussetzung für die Ausrichtung von materieller Hilfe ist, dass aktuell Ihre Mittel nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu decken. Wenn Sie Ihr Existenzminimum und dasjenige Ihrer Familie nicht decken können, gelten Sie als bedürftig und haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Das soziale Existenzminimum gewährleistet insbesondere Nahrung, Kleidung, Obdach sowie die medizinische Grundversorgung.

Um dieses Video anzusehen, benötigen Sie einen aktuellen Browser sowie aktiviertes JavaScript in Ihrem Browser.

Um dieses Video anzusehen, benötigen Sie einen aktuellen Browser sowie aktiviertes JavaScript in Ihrem Browser.

Wie viel Geld erhalte ich im Rahmen der Sozialhilfe ausbezahlt?

Die Sozialhilfe wird individuell für jede Person bemessen. Die Höhe Ihrer Sozialhilfeleistungen richtet sich nach Ihrem persönlichen Existenzminimum und hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Als Schweizer Bürgerin oder Bürger oder Person mit anerkanntem Flüchtlingsstatus haben Sie Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Wenn Sie beispielsweise eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung haben, kann es sein, dass Sie nur einen reduzierten Betrag erhalten.

Die ordentliche Sozialhilfe wird im Kanton Aargau grundsätzlich nach den Regeln der SKOS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2023) bemessen. Das kantonale Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) und die zugehörige Verordnung (SPV) sehen einige Abweichungen von den SKOS-Richtlinien vor.

Um dieses Video anzusehen, benötigen Sie einen aktuellen Browser sowie aktiviertes JavaScript in Ihrem Browser.

Um dieses Video anzusehen, benötigen Sie einen aktuellen Browser sowie aktiviertes JavaScript in Ihrem Browser.

Wann erhalte ich persönliche Hilfe?

Die persönliche Hilfe beinhaltet insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen. Ein Anspruch auf persönliche Hilfe besteht unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe. Das heisst, die wirtschaftliche Not ist keine Anspruchsvoraussetzung für persönliche Hilfe. Auch Personen in gesicherten finanziellen Verhältnissen können Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen. Die persönliche Hilfe wird nur solange gewährt, wie sie notwendig erscheint, beziehungsweise solange, wie die betroffene Person auf die Hilfe angewiesen ist.

Persönliche Hilfe im Rahmen einer Beratung durch die Gemeinde ist grundsätzlich unentgeltlich. Für Hilfeleistungen, die beispielsweise nicht direkt durch die Gemeinde erfolgen, kann möglicherweise eine Kostenbeteiligung von Ihnen verlangt werden, wenn Sie über genügend finanzielle Mittel verfügen.

Muss ich das Geld, das ich erhalten habe, wieder zurückzahlen?

Sozialhilfeleistungen müssen Sie grundsätzlich zurückbezahlen, wenn Sie wieder in einer viel besseren finanziellen Situation sind. Dies ist denkbar, wenn Sie wieder genügend Einkommen haben oder zu Vermögen gelangen (beispielsweise Erbschaft). Es gibt jedoch einzelne Sozialhilfeleistungen, die nicht zurückbezahlt werden müssen. Wenn die Gemeinde eine Rückerstattung verlangt, muss sie Ihnen offenlegen, welche Leistungen rückerstattungspflichtig sind und welche nicht.

Können Sie sich mit der Gemeinde auf eine Rückerstattung einigen und eine Rückerstattungsvereinbarung abschliessen, sollte die Gemeinde grundsätzlich auf einen Drittel der Sozialhilfeschuld verzichten. Erfolgt die Rückerstattung in Ratenzahlungen, so müssen diese zeitlich begrenzt sein. Die Gemeinde erlässt eine Rückerstattungsverfügung, wenn keine Vereinbarung möglich ist.

Was kann ich tun, wenn ich mit einem Entscheid der Gemeinde in Bezug auf meinen Sozialhilfeanspruch nicht einverstanden bin?

Die Gemeinde muss ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen. Den Entscheid der Gemeinde können Sie mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle SPG anfechten. Die Beschwerde muss innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung und schriftlich erfolgen. Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge und eine Begründung enthalten.

Das Verfahren vor der Beschwerdestelle ist mit Verfahrenskosten verbunden. Wenn Sie aktuell nicht über die nötigen Mittel verfügen, sollten Sie mit Ihrer Beschwerdeschrift gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Wird Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, müssen Sie vorerst keine Verfahrenskosten tragen. Falls Sie im Beschwerdeverfahren nicht Recht erhalten und später in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen, müssen Sie die Verfahrenskosten aber allenfalls nachträglich zurückzahlen.

  1. Beschwerde­stelle SPG

    Hier finden Sie Informationen, falls Sie eine Beschwerde gegen einen Sozialhilfeentscheid der Gemeinde oder eine Aufsichtsanzeige einreichen möchten.

  2. Handbuch Soziales

    Das Handbuch Soziales dient als Nachschlagewerk zur korrekten Anwendung der Sozialhilfe, Alimentenhilfe und Elternschaftsbeihilfe.