Kantonale Kommission für die Verwendung des Alkoholzehntels
Die Kommission zur Verteilung des Alkoholzehntels ist ein aus Fachpersonen zusammengesetztes, beratendes Gremium des Departements Gesundheit und Soziales.
Die Kommission
- sichtet und prüft eingegangene Gesuche
- nimmt eine den Kriterien entsprechende Gesamtbeurteilung vor
- unterbreitet der Departementsleitung einen Verteilvorschlag
- berät bei der Umsetzung von Angeboten und Projekten im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Suchtprävention und trifft verbindliche Absprachen mit Gesuchstellenden
- prüft Berichte der Gesuchstellenden hinsichtlich der erbrachten Leistungen, der Zielerreichung und der Verwendung der bereitgestellten Mittel
Die Kommission trifft sich in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung. Es steht der Kommission frei, Gesuchstellende, deren Angebot durch den Alkoholzehntel finanziert wird, für einen externen Fachinput einzuladen.
Zusammensetzung
Die Kommission umfasst vier Mitglieder, die die Bereiche Politik, Fachgebiet, Finanzen und Verwaltung vertreten. Die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales ist zuständig für die Ernennung sowie die Abberufung von geeigneten Kommissionsmitgliedern. Sie achtet dabei auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Interessen.
Mitglieder
- Präsidium: Rolf Schmid, Grossrat SP
- Harley Jenkins, Marktleiter Private Clients Aarau Suhrental, Credit Suisse
- Dr. med. Thomas Lüddeckens, Chefarzt und CEO, Klinik im Hasel
- Kathrin Sommerhalder, Departement Gesundheit und Soziales
Verwaltung
- Nicole Räber, Departement Gesundheit und Soziales
Die Mitglieder werden für die Mitwirkung als Vertretung ihres Fachbereichs angefragt und bleiben bis auf Widerruf, respektive Austritt aus ihrem politischen Amt in der Kommission.
Aufgaben
Die Kommission
- verantwortet die fachliche Prüfung der Gesuche für Beiträge aus dem Alkoholzehntel
Alkoholzehntel - Kanton Aargau
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Bundesverfassung Art. 131 (SR 101)
Kantonsebene
Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)
Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)