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Vertretungen & Kommissionen

Schiedsgericht zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern

Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern.

Zusammensetzung

Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern (§ 2 Abs. 1 VOSS).

Das Versicherungsgericht wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretung (§ 2 Abs. 2 VOSS).

Das vorsitzende Mitglied setzt den Parteien Frist zur Ernennung je einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters an. Im Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter selber (§ 2 Abs. 3 VOSS).

Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gerichtsschreiberarbeiten. Die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte (§ 2 Abs. 4 VOSS).

  • 3 Mitglieder (vorsitzendes Mitglied und 2 Schiedsrichter)
  • Einsitze nach Bedarf

Aufgaben

Die Aufgaben der Schiedsgerichte gemäss dem Sozialversicherungsrecht des Bundes hat der Kanton Aargau dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen. Der Regierungsrat regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung (§ 65a Abs. 1bis GOG). Die vom Regierungsrat geschaffene Verordnung zur Regelung von Organisation und Verfahren ist die Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (VOSS) vom 16. März 2016.

Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen beurteilt als einzige kantonale Instanz unter anderem Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG (vgl. § 1 Abs. 1 VOSS).