Hauptmenü

Lebensmittelkontrolle

Gebrauchsgegenstände

Täglich kommen wir mit den verschiedensten Gebrauchsgegenständen in Kontakt. Diese werden periodisch geprüft und mit verschiedenen Methoden untersucht und beurteilt.

Gebrauchsgegenstände im Sinne des Lebensmittelrechts sind:

  • Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (wie Besteck, Geschirr oder Lebensmittelverpackungen)
  • Kosmetische Mittel
  • Gegenstände, die mit dem Körper in Berührung kommen (wie Schmuck, Kleidungsstücke oder Textilien)
  • Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up
  • Spielzeug
  • Gegenstände und Materialien (wie Teppiche oder Vorhänge), die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, sofern sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind
  • Duschwasser in öffentlichen Anlagen und Badewasser in öffentlichen Schwimmbädern
  • Aerosolpackungen, Feuerzeuge, Scherzartikel etc.

Die Kontrolle der Gebrauchsgegenstände basiert neben den Betriebsinspektionen auf der Untersuchung von risikobezogenen Stichproben aus der Verkaufsfront und der Produktion. Stichproben werden im Rahmen von Reihenuntersuchungen (Kampagnen) oder bei speziellen Vorkommnissen (z. B. Unfälle im Zusammenhang mit Spielzeug) erhoben.

Mittels physikalischer und chemischer Analysemethoden werden die Proben im Labor untersucht und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen beurteilt. Dabei wird auch die Kennzeichnung der Proben überprüft. Aufgrund der Untersuchungsresultate werden allfällige Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Beseitigung der Mängel verfügt.

Meldepflicht für Tätowierstudios und Studios für Permanent-Make-up

Für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, besteht seit dem 1. Mai 2017 eine Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.

Auf untenstehender Seite finden Sie das Meldeformular für Lebensmittelbetriebe. Dieses Formular ist auch für die Meldung von Tätowierstudios und Studios für Permanent-Make-up zu verwenden.

Melde- & Bewilligungspflicht für Lebensmittelbetriebe