Primärproduktion und Nutztierhaltung
Primärproduktion umfasst die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Primärprodukten (Pflanzen, Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt sind) einschliesslich das Ernten, das Melken und die Aufzucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
Sichere und gesunde Fleisch- und Milchprodukte können nur von gesunden Tieren erzeugt werden. Die Qualität dieser Primärprodukte muss ausgewiesen und dokumentiert werden. In Tierhaltungsbetrieben der gesamten Schweiz müssen daher standardisierte Kontrollen durch amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten durchgeführt werden. Diese Kontrollen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Lebensmittelsicherheit und sind Voraussetzung für den Export von Tieren und Produkten tierischer Herkunft.
Die amtliche Kontrolle umfasst folgende Teilgebiete:
1. Tierschutz (baulich und qualitativ)
2. Tierarzneimitteleinsatz
3. Tierverkehr (inkl. Tierkennzeichnung und Tierregistrierung)
4. Tiergesundheit
5. Milchhygiene
6. Hygiene in der tierischen Primärproduktion
Anpassung der Vollzugspraxis bezüglich Schafen
Im Kanton Aargau werden jeden Winter Schafe im Freien gehalten. Der Tierschutzvollzug richtete sich bisher nach dem Flyer "Kurzinformation für die Haltung von Schafen" aus dem Jahre 2018. Dieser entstand aus einer Einigung unter mehreren Kantonen, um eine einheitliche Vollzugspraxis insbesondere im Zusammenhang mit der dauernden Haltung im Freien zu definieren.
Aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage für einige der bisherigen Vorgaben im Flyer wird dieser im Bereich Witterungsschutz angepasst. Der Veterinärdienst Aargau hat sich deshalb entschlossen, seine Vollzugspraxis beim Witterungsschutz für Schafe per 1. Dezember 2024 zu lockern.
Erfassung Hobbynutztierhaltung
Bricht eine Tierseuche aus, muss der Kanton alle Tierhalterinnen und Tierhalter über entsprechende Massnahmen informieren können. Aus diesem Grund müssen Aargauerinnen und Aargauer, die eine Tierhaltung als Hobby betreiben (="Hobbytierhaltung"), diese über untenstehende Formulare registrieren, aktualisieren oder gegenbenenfalls abmelden. Mit der Registrierung Ihrer Hobbytierhaltung tragen Sie aktiv zur Bekämpfung von Seuchen und hochansteckenden Krankheiten bei.
Formular Neuaufnahme einer Tierhaltung
Merkblätter, Formulare, Handbücher
Kontrollhandbücher
- KHB PrP Rindvieh, Schweine, Geflügel, Schafe, Ziegen, Pferde, Neuweltkameliden, Kaninchen, Gehegewild (PDF, 118 Seiten, 2,4 MB)
- KHB PrP Bienen (PDF, 809 KB)
- KHB PrP Fische (PDF, 1,4 MB)
- KHB Tierschutz Rinder (PDF, 28 Seiten, 1,3 MB)
- KHB Tierschutz Schweine (PDF, 23 Seiten, 839 KB)
- KHB Tierschutz Schafe (PDF, 17 Seiten, 690 KB)
- KHB Tierschutz Ziegen (PDF, 17 Seiten, 1,1 MB)
- KHB Tierschutz Pferde (PDF, 18 Seiten, 1,0 MB)
- KHB Tierschutz Legehennen (PDF, 18 Seiten, 1,3 MB)
- KHB Tierschutz Mastgeflügel (PDF, 14 Seiten, 440 KB)
- KHB Tierschutz Lamas und Alpakas (PDF, 15 Seiten, 517 KB)
- KHB Tierschutz Kaninchen (PDF, 14 Seiten, 690 KB)
Schmerzhafte Eingriffe
Journale
FAQ
Vorgehen bei Einzelhaltung von Pferden bei plötzlichem Ableben des zweiten Pferdes
Meldung der Einzelhaltung beim Veterinärdienst via Mail an veterinaerdienst@ag.ch einreichen
Die Frist für Vergesellschaftung wird je nach Fall festgelegt (1-6 Monate)
We ist die Wasserversorgung von Tieren geregelt, die auf der Weide gehalten werden?
Vorgeschrieben ist 2x täglich die Wasserversorung zu gewährleisten
ab 25°C Aussentemperatur muss allen Tieren ständiger Zugang zu Wasser möglich sein
Wie muss ich vorgehen, wenn ich nur noch ein Pferd habe?
Sie müssen uns eine Meldung an veterinaerdienst@ag.ch senden.
Je nach Fall gibt es für eine Vergesellschaftung eine Frist von 1-6 Monaten.
Weitere Informationen und Unterlagen
Informationen BLV
Weitere Informationen und Unterlagen (Fachinformationen, Merkblätter) finden Sie auf der Homepage des BLV. Dort sind auch Antworten zu häufig gestellten Fragen im Bereich Tierschutz zusammengestellt.
- Stalleinrichtungen
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Pferde
- Geflügel
- Lamas und Alpakas
- Bienen
- Hirsche
- Kaninchen
- Wachteln
- Tauben
- Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Tierschutzgesetz TSchG (SR 455)
- Tierschutzverordnung TSchV (SR 455.1)
- Verordnung über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1)
- Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1)
- Tierversuchsverordnung (SR 455.163)
- Tierseuchengesetz TSG (SR 916.40)
- Tierseuchenverordnung TSV (SR 916.401)
- Lebensmittelgesetz LMI (SR 817.0)
- Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21)
- Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (SR 812.212.1)
- Tierarzneimittelverordnung TAMV (SR 812.212.27)
- Milchprüfungsverordnung MiPV (SR 916.351.0)
- Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion VHyMP (SR 916.351.021.1)
- Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion VHyPrP (SR 916.020.1)
- Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben VKKL (SR 910.15)