Erstmals seit 2020 sind im August wieder Fälle der Blauzungenkrankheit in der Schweiz aufgetreten. Der Kanton Aargau ist stark von der Blauzungenkrankheit betroffen. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Der Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit (BTV-3) darf nun auch in der Schweiz eingesetzt werden.
Info
Das BLV hat den Beginn der Mücken-freien Zeit (sogenannte vektorfreie Periode) definitiv auf den 1. Dezember 2024 festgelegt. Somit hebt der Veterinärdienst jegliche Sperren in Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit am Sonntag, 1. Dezember 2024 auf und Tiere dürfen ab dann wieder normal verstellt werden.
Trotz Aufhebung müssen nach wie vor jegliche Blauzungen-Verdachtsfälle in bisher noch nicht betroffenen Betrieben abgeklärt werden, dies im Sinne der Seuchenüberwachung.
Blauzungenkrankheit
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich gemäss Tierseuchenverordnung um eine meldepflichtige Tierseuche. Sie wird durch Viren verursacht, die über den Stich von Gnitzen (kleinen Mücken) auf das Tier übertragen werden. Es findet keine Ansteckung von Tier zu Tier statt. Die Krankheit betrifft nur Wiederkäuer. Die Infektion mit dem Blauzungenvirus des Untertyps 3 (Serotyp 3, BTV-3), wie er auch im Aargau nachgewiesen wurde, verursacht besonders bei Schafen schwere Symptome. Dazu gehören Fieber, Entzündungen der Schleimhäute, Hautdefekte und Schwellungen im Kopfbereich und an den Zitzen und Beinen sowie Lahmheiten. Bei Schafen ist zudem Atemnot möglich und die Sterblichkeit kann sehr hoch sein. Bei Rindern verläuft die Krankheit meist milder, kann aber in Einzelfällen auch starke Symptome und einen Rückgang der Milchleistung verursachen. Da es keine Therapie gibt, beschränkt sich eine Behandlung der Tiere auf die Linderung der Symptome. Tiere mit schwerem Krankheitsverlauf müssen vom Tierarzt oder der Tierärztin erlöst werden. Für Menschen ist die Krankheit ungefährlich.
Stellen Tierhaltende verdächtige Symptome fest, müssen sie umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt kontaktieren. Der Erreger ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte von betroffenen Tieren können bedenkenlos konsumiert werden.
Für die Schweiz hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) aufgrund der Fälle wieder eine Blauzungenkrankheits-Zone eingerichtet. Da die ganze Schweiz in der Zone liegt, bleibt der landesweite Tierverkehr für Bestände ohne Seuchenfall ohne Einschränkungen möglich. Der Export in Länder ohne Fälle von Blauzungenkrankheit ist jedoch nur noch mit Auflagen möglich
Wie kann man seine Tiere schützen?
Die Tiere sind soweit möglich vor Gnitzen zu schützen. Da die Gnitzen dämmerungs- und nachtaktiv sind, sollen die Tiere während dieser Zeiten eingestallt werden. Der Einsatz von Insektenschutzmittel hält die Insekten von den Tieren fern und reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass die Tiere gestochen werden und das Virus so verbreiten. Der Einsatz von Insektiziden kann zusätzlich helfen, die Anzahl der Gnitzen im Stall und in der Umgebung der Tiere zu reduzieren. Feinmaschige Mückennetze können die Gnitzen daran hindern, in die Stallungen zu fliegen. Zudem sollen allfällige Brutplätze der Gnitzen beseitigt werden. Da deren Eier bevorzugt in feuchten oder nassen Boden mit frischem oder kompostiertem Mist oder Gülle abgelegt werden, stellen wassergefüllte Pfützen in der Umgebung des Misthaufens, sumpfige Stellen, Ansammlungen von Silosickersaft und stehende Gewässer (Tümpel, Schlamm) beliebte Brutplätze dar, die es zu entfernen gilt.
Impfstoff gegen Blauzungenkrankheit kann angewendet werden
Wie das BLV in seiner Medienmitteilung vom 17. Oktober 2024 mitgeteilt hat, darf nun der Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit (BTV-3) auch in die Schweiz importiert und eingesetzt werden. Der Impfstoff schützt die Tiere zwar nicht vor der Infektion, kann aber zu milderen Krankheitsverläufen führen und die Sterblichkeit verringern. Die Impfung erfolgt durch die Bestandestierärzte und -tierärztinnen im Auftrag der Tierhaltenden. Die Impfung wird empfohlen, erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis und auf Kosten der Tierhaltenden.
Wird in einem Nutztierbestand das Blauzungenvirus nachgewiesen, handelt es sich um einen Seuchenfall und der Betrieb wird für den Tierverkehr gesperrt (Allgemeinverfügung (PDF, 141 KB)). Es wird angeordnet, schwer erkrankte Tiere euthanasieren zu lassen. Wenn infizierte Tiere gestochen werden, können die Mücken weitere Tiere anstecken. Betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter müssen deshalb auch Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls ergreifen (Art. 239d Tierseuchenverordnung). Die Tierverkehrssperre dauert mindestens 60 Tage. Ein Verstellen zur Schlachtung mit rotem Begleitdokument ist jederzeit möglich.
Für das Verstellen von Tieren in andere Betriebe kann beim Veterinärdienst eine Bewilligung (PDF, 132 KB) beantragt werden.
Nutztiere, die aufgrund von Blauzunge sterben oder deren Euthanasie im Seuchenfall vom Kanton angeordnet wurde, werden von der Tierseuchenkasse entschädigt (zu 60% des geschätzten Werts gemäss Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz, SAR 390.200). Für eine Entschädigung muss der Nachweis erbracht werden, dass der Tod durch Blauzunge verursacht wurde (Erregernachweis mit typischen Symptomen), dies erfolgt nach Absprache mit dem Veterinärdienst.