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Tierschutz

Bewilligungspflicht

Unter bestimmten Umständen stellen Tierhaltung erhöhte Ansprüche an die Halter/-innen oder Betreuungspersonen. Um sicherzustellen, dass die für die Tiere verantwortlichen Personen über die nötigen Kenntnisse verfügen, besteht eine Bewilligungspflicht. Wird ein Antrag für eine Bewilligung gestellt, prüft der Veterinärdienst unter anderem die Ausbildung der Betreuungsperson und die künftigen Haltungsbedingungen.

Tierheime und Tierbetreuungsdienste

Die Betreuung von Tieren ist bewilligungspflichtig, wenn mehr als 5 Pflegeplätze pro Tag angeboten werden. Es fallen unter diese Bestimmungen auch Spazierdienste für Hunde und Heimbetreuungen von Hunden, Katzen, Käfig- oder Terrarientieren. Bei der Betreuung von Hunden werden die eigenen Hunde bei den Pflegeplätzen mitgezählt, wenn sie gemeinsam mit dem Betreuungshunden ausgeführt oder gehalten werden. Für eine Bewilligung muss ein Ausbildungsnachweis vorliegen. Wer eine Tierbetreuung mit mehr als 5 und höchstens 19 Pflegeplätzen anbieten möchte, muss über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) Tierbetreuung verfügen. Bei mehr als 19 Pflegeplätzen, muss eine Ausbildung zum Tierpfleger / zur Tierpflegerin EFZ abgeschlossen sein. Wer an einem festen Standort (z.B. bei sich zu Hause oder gemietete Räume) eine Tierbetreuung anbietet, muss ausserdem über das Einverständnis der Gemeinde und des Vermieters / der Vermieterin verfügen.

Der Antrag auf eine Bewilligung zur Tierbetreuung kann über veterinaerdienst@ag.ch oder per Post beim Veterinärdienst eingereicht werden. Eine Bewilligung muss vor dem Beginn der Tätigkeit vorliegen.

Wildtierhaltung

In den Schweizer Haushalten werden exotische Tiere immer beliebter. Die Ansprüche dieser Tiere an ihre Haltung sind oft hoch. Dies gilt auch, wenn einheimische Wildtiere (z.B. Hirsche, Vögel) in Menschenobhut gehalten werden. Deswegen müssen die Halter/-innen über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, solch anspruchsvolle Wildtiere halten zu können. Eine Ausbildung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung. Je nach Tierart muss ein Sachkundenachweis oder eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert werden. Im Rahmen der Prüfung eines Bewilligungsgesuchs kontrolliert der Veterinärdienst auch die Gehege, bzw. Volieren oder Terrarien auf Grösse und Einrichtung.

Welche Wildtiere bewilligungspflichtig sind, ist in der Tierschutzverordnung (Hyperlink) im Anhang 2 in den Tabellen 1, 2, 5 und 6 aufgeführt. Bei Unklarheiten werden Anfragen unter veterinaerdienst@ag.ch entgegengenommen.

Der Antrag auf eine Bewilligung zur Wildtierhaltung kann über veterinaerdienst@ag.ch oder per Post beim Veterinärdienst eingereicht werden. Eine Bewilligung muss vor Anschaffung der Tiere vorliegen.

Zucht

Viele Tierhalter lassen zu, dass ihre Tiere Nachkommen produzieren. Manche wünschen sich Nachwuchs, andere verhindern es schlicht nicht. Rechtlich betrachtet, ist jede Vermehrung von Tieren Zucht. Eine Zucht ist dann bewilligungspflichtig, wenn eine gewisse Anzahl Nachkommen oder eine gewisse Anzahl Würfe produziert wird, nämlich mehr als:

  • 20 Hunde oder 3 Würfe
  • 20 Katzen oder 5 Würfe
  • 100 Kaninchen oder Meerschweinchen
  • 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils
  • 1000 Zierfische
  • 100 Reptilien
  • 25 Zuchtpaare bis Grösse Nymphensittich, 10 Zuchtpaare grösserer Vögel, 5 Zuchtpaare Aras oder Kakadus


Möchte man mehr Nachkommen abgeben, muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) Zucht vorliegen und ein Bewilligungsgesuch beim Veterinärdienst über veterinaerdienst@ag.ch oder per Post eingereicht werden.

Jederzeit gilt: Jeder Tierhalter / jede Tierhalterin muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich Tiere übermässig vermehren. Nur so kann verhindert werden, dass es immer mehr heimatlose Tiere gibt, welche in Tierheimen abgegeben werden oder verwildern und unsere einheimischen Wildtiere gefährden. Insbesondere bei Katzen empfiehlt sich dringend die Kastration.

Handel

Werden Tiere, oder auch nur ein Tier, angeschafft mit dem Ziel, sie weiterzugeben, ist das Handel. Der Handel mit Tieren ist ein verantwortungsvolles Geschäft, bei dem das Wohl des Tieres jederzeit sichergestellt sein muss. Das verlangt von den verantwortlichen Personen sehr gute Kenntnisse über die gehandelten Tierarten und, vor allem bei Hunden und Katzen, über die einzelnen Individuen, ihr Verhalten und ihre Bedürfnisse. Daher muss die für den Handel verantwortliche Person eine Ausbildung zum Tierpfleger / zur Tierpflegerin EFZ haben. Die nötigen Voraussetzungen der für den Handel verantwortlichen Person werden im Rahmen des Bewilligungsgesuchs geprüft, ebenso wie u.a. die Herkunft der Tiere.

Unter die Bewilligungspflicht fallen damit nicht nur klassische Tierhandlungen, sondern auch Tierschutzvereine und Privatpersonen, die Tiere aus dem Ausland zur Vermittlung in die Schweiz holen oder bringen lassen. Auch die Übernahme von Tieren innerhalb der Schweiz zur Weitergabe an neue Halter, ist Handel.

Der Antrag (PDF (PDF, 262 KB)) auf eine Bewilligung für den Handel mit Tieren kann über veterinaerdienst@ag.ch oder per Post beim Veterinärdienst eingereicht werden. Eine Bewilligung muss vor dem Beginn der Tätigkeit vorliegen.

Werbung und Veranstaltungen mit Tieren, Tierbörsen

Wird ein Tier genutzt, um ein Produkt zu bewerben (z.B. Werbespots, Plakate) oder Besucher temporär in einen Laden oder ein Restaurant zu locken, ist dies bewilligungspflichtig (ausgenommen sind einzelne Aquarien). Auch Veranstaltungen, bei denen Tiere vorgeführt werden (z.B. Greifvogelschauen, Zirkusse) oder Tiere weitergegeben werden (z.B. Reptilien- und Fischbörsen, Tiermärkte) sind bewilligungspflichtig. So kann der Veterinärdienst sicherstellen, dass die Haltung vor Ort die Tiere nicht übermässig belastet, die Infrastruktur ausreichend ist und die verantwortliche Person über die nötigen Kenntnisse verfügt.

Der Antrag (PDF (PDF, 269 KB)) auf eine Bewilligung kann über veterinaerdienst@ag.ch oder per Post beim Veterinärdienst eingereicht werden. Eine Bewilligung muss vor dem Beginn der Tätigkeit vorliegen.