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Amtliche Vermessung

Häufige Fragen

Wer muss die Gebäudeaufnahme bezahlen?

Die eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 schreibt im Art. 22 vor, dass sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht unterliegen.

Dies betrifft insbesondere auch neue oder veränderte Bauten und Kulturgrenzen, welche der Nachführungsgeometer von Amtes wegen aufnehmen und im Plan für das Grundbuch nachtragen muss (z.B. Meldung durch die Gemeinden).

Im § 47 Abs. 3 der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau vom 16. November 2011 ist die Kostentragung der eingetragenen Grundeigentümer geregelt.

Wohin wende ich mich bei Fragen zu Nachführungsrechnungen?

Bei Fragen zu Nachführungsrechnungen gibt der Nachführungsgeometer des entsprechenden Kreises Auskunft.

Wie funktioniert das Beschwerdeverfahren bei Kostenentscheiden von Vermessungskosten?

Beschwerdeverfahren gegen Kostenentscheide.

Gemäss § 49 Abs. 2 der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau vom 16. November 2011, kann gegen Kostenentscheide des Vermessungsamts und des Nachführungsgeometers innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Beschwerde geführt werden.

Als Beschwerdegründe können grundsätzlich nur zwei Punkte gerügt werden:

  • Einerseits kann die Zahlungspflicht an sich in Frage gestellt werden, wobei zu prüfen ist, ob der Kostenentscheid (d.h. die Vermessungsrechnung) gegen die richtige Person gerichtet ist. Die Rechnung hat von Gesetzes wegen an diejenige Person zu erfolgen, welche im Zeitpunkt der Rechnungstellung im Grundbuch als Eigentümer des vermessenen Grundstücks eingetragen ist.

  • Andererseits kann die Höhe des Kostenentscheids beanstandet werden, wobei geprüft werden muss, ob korrekt nach der Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer vom 20. Februar 2008 abgerechnet worden ist.

Entscheid

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in der Regel in dem Verhältnis auferlegt, in welchem die Parteien unterlegen sind bzw. obsiegt haben.

Wer haftet für fehlende Grenz- und Fixpunkte?

Erteilen Grundeigentümer dem Nachführungsgeometer den Auftrag um fehlende Grenzzeichen zu rekonstruieren, so hat der Auftraggeber gleichzeitig bekannt zu geben, ob er die Kosten übernimmt. Es ist nicht Sache des Nachführungsgeometers einen allfälligen Verursacher für das fehlende Grenzzeichen ausfindig zu machen. Grundsätzlich sind alle an einem Grenzzeichen beteiligten Grundeigentümer anteilmässig kostenpflichtig. Die Übernahme der Kosten durch den Verursacher ist privatrechtlich zu regeln.

Wo kann ich Daten der amtlichen Vermessung beziehen?

Daten erhalten Sie

Dienste erhalten Sie

Wo erhalte ich eine Katasterplankopie bzw. einen beglaubigten Auszug aus dem Plan für das Grundbuch für die Eingabe eines Baugesuchs?

Zuständig für die Erstellung und Abgabe von beglaubigten Katasterplankopien für Baugesuche ist der Nachführungsgeometer der jeweiligen Gemeinde.
Die Kosten für die Erstellung sind im § 27 Gebührendekret geregelt.

Wieviel muss ich für eine Katasterplankopie bzw. für den Bezug von Daten bezahlen?

Die Nutzung bzw. der Bezug der Daten der amtlichen Vermessung ist in der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (KGeoIV) vom 16. November 2011 geregelt. Die Bestimmungen zu Gebühren für die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung befinden sich in § 27 des Gebührendekrets.

Wo erhalte ich einen Auszug aus dem Grundbuch?

Zuständig für die Abgabe von Grundbuchauszügen sind die Grundbuchämter.

Wer ist zuständig für die Benennung der Strassen und die Zuweisung der Hausnummern?

Für die Benennung von Strassen und Zuweisung der Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig (BauG § 101 Abs. 2). Dieser hat die festgelegten Strassennamen dem Nachführungsgeometer, dem Bundesamt für Statistik (über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister) und der Post zu melden.

Wem melde ich eine fehlerhafte Lage (z.B. falsch erfasste Wanderwege, Objektbezeichnungen) in den schweizerischen Landeskarten?

Karte Revisionsdienst, Bund

Dieses Bild bezeichnet die Karte des Revisionsdienstes des Bundes (Swisstopo)

Wenn im Gelände Veränderungen bei Objekten oder Wegen stattgefunden haben (z.B. Linienführung, Objektbezeichnungen), kann dies der zuständigen Stelle des Bundes (Revisionsdienst der Swisstopo) gemeldet werden. Der direkte Link dazu finden Sie im folgenden Portal.

Wem melde ich mangelhafte Adressen/Daten in meinem mobilen Gerät?

Mangelhafte Adressen/Daten in einem mobilen Gerät sind den folgenden Firmen zu melden:

  • Garmin Switzerland Distribution GmbH
    Industrieplatz 1D/E, Bau 53
    8212 Neuhausen am Rheinfall
    Tel: +41 52 630 16 70
    Kartenfehler Garmin

Wo melde ich in google maps eine falsch erfasste Adresse?

Falsch erfasste Adressen können in google maps selber berichtigt werden.

Wenn eine falsch erfasste Adresse festgestellt wird, kann die falsche Markierung mittels rechter Maustaste markiert werden. Anschliessend "Datenproblem melden" und die Markierung an den richtigen Ort verschieben. Allenfalls muss man zuerst ein google Konto erstellen.

Die Wartezeit für die Korrektur kann mehrere Wochen dauern.

Folgende Adresse kann ebenfalls kontaktiert werden:

Google Zürich
Brandschenkestrasse 110
8002 Zürich
Switzerland
Tel.: +41 44 668 1800
Fax: +41 44 668 1818

Melden einer falsch erfassten Adresse in google maps

Wo erhalte ich Auskünfte zum Leitungskataster?

Die zuständige Bauverwaltung der jeweiligen Gemeinde ist zu kontaktieren. Diese kann ihnen allenfalls bereits Auskünfte geben oder weist sie an ein mit der Nachführung beauftragtes Ingenieurbüro weiter.

Wo erhalte ich Höhendaten?

Das digitale Terrainmodell (DTM) bildet die rohe und unverbaute Topografie der Oberfläche des gewachsenen Bodens ab. Das digitale Oberflächenmodell (DOM) bildet die sichtbaren "obersten Punkte" der Oberfläche ab und beinhaltet somit Wälder, Gebäude und weitere Kunstbauten.

Beides kann via den Geodatenbezug des Kantons Aargau über unterschiedliche Zeitstände bezogen werden. Beachten Sie die entsprechenden Dokumentationen, sowie die möglichen Dateibezugsformate.

Welches ist der aktuelle Bezugsrahmen in der amtlichen Vermessung?

Das aktuelle Bezugssystem der Schweiz ist «CH1903+».

Der aktuelle Bezugsrahmen der Schweiz ist «LV95» für die Lage und «LN02» für die Höhe.

Weitere Informationen sind bei swisstopo ersichtlich.
https://www.swisstopo.admin.ch/de/lokale-bezugsrahmen-schweiz