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Grundbuch

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welches die dinglichen Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte) an Grundstücken eingetragen werden.

Allgemeines zum Grundbuch

Bestandteile des Grundbuchs und Organisation

Es umfasst das Hauptbuch, ergänzende Pläne, Liegenschaftsverzeichnisse und -beschreibungen, Belege und das Tagebuch.

Im Kanton Aargau gibt es 4 Grundbuchämter.

Antragsprinzip

Das Grundbuchamt wird grundsätzlich nur auf Antrag eines berechtigten Privaten oder einer Behörde tätig. Die öffentlichen Urkunden über die Veräusserung von Grundstücken müssen daher angemeldet und eingereicht werden. Dem Grundbuchverwalter steht in formeller Hinsicht eine umfassende Prüfungsbefugnis zu, in materieller Hinsicht dagegen nur eine beschränkte.

Auskunftsrecht

Jedermann ist ohne besondere Begründung berechtigt zu erfahren, wer Eigentümer eines Grundstückes ist. Eine weitergehende Einsicht über z.B. Pfandrechte wird jedoch nur derjenigen Person erteilt, die ein besonderes Interesse glaubhaft macht. Der Einwand, einen Grundbucheintrag nicht zu kennen, ist ausgeschlossen.

Merkblatt Grundbuchauszüge und -auskünfte vom 19. Dezember 2016 (PDF, 2 Seiten, 187 KB)

Abgaben und Gebühren

Für die Eintragungen im Grundbuch erhebt der Kanton Aargau Abgaben und Gebühren nach Gesetzesvorschrift. Die Grundbuchabgaben im Kanton Aargau sind keine reine Handänderungssteuern; sie haben den Charakter von Gemengsteuern.

Die Abgaben sind im Voraus zu bezahlen oder angemessen sicherzustellen (vgl. § 5 Gesetz über die Grundbuchabgaben). Andernfalls wird das Rechtsgeschäft abgewiesen.

Sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Grundbucheintragung erfüllt, stellt das Grundbuchamt die Abgaben- und Gebührenrechnung aus. Der Eingang des Rechtsgeschäftes wird grundsätzlich nur auf Antrag und gegen Gebühr bestätigt (vgl. § 1 lit. a Verordnung über die Kanzleigebühren der Grundbuchämter, SAR 725.131). Sind die Grundbuchabgaben- und gebühren fristgerecht beglichen, gilt das Rechtsgeschäft als vollzugsfähig.

Zuständiges Grundbuchamt

Finden Sie anhand der untenstehenden Gemeindeauswahl das für Ihr Anliegen zuständige Grundbuchamt.