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Grundbuchabgaben und Gebühren

Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen

Erläuterungen zu den Grundbuchabgaben bei Umstrukturierungen von Unternehmen im Kanton Aargau.

Gemäss § 4a des Dekrets über die Grundbuchgebühren (GBGD, SAR 725.110) wird für Handänderungen, die auf Umstrukturierungen von Unternehmen zurückzuführen sind, eine Gebühr von 250 Franken für ein einzelnes Grundstück erhoben. Für jedes weitere Grundstück beträgt die Gebühr 150 Franken.

Der Grundstücksbegriff in § 4a GBGD ist mit demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und des Steuergesetzes identisch. Als Grundstücke gelten: Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile.

Als Handänderungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen gelten:

  • a) Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss den §§ 28 Abs. 1 sowie 71 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998.
    Mit der Verweisung auf die Umstrukturierungstatbestände des Steuerrechts kommt die steuerrechtliche Praxis zu diesen Umstrukturierungstatbeständen zur Anwendung.
  • b) Handänderungen von Umstrukturierungen gemäss Art. 88 und 98 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003, beschränkt auf Personalvorsorgestiftungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe.
  • c) Handänderungen an Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, die wertmässig von der gleichen Person beherrscht werden, wenn diese 100%ige Beherrschung seit mindestens einem Jahr besteht.
    Konzerninterne Grundstücksverschiebungen zwischen einer Tochtergesellschaft und einer anderen oder zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft und umgekehrt finden statt. Entscheidend ist, dass die veräussernde Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft dem gleichen Konzern zugehören, d.h. letztlich von der gleichen Person beherrscht werden. Als Zeitpunkt der Handänderung gilt der sachenrechtliche Eigentumsübergang an den Grundstücken.