Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr (eGVT) für Urkundspersonen
Nachfolgend einige wichtige Informationen und Links für einen reibungslosen eGVT mit den Grundbuchämtern.
Hinweise
Vorbereitung auf den eGVT
Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr ist Ihre Registrierung im Register der Urkundspersonen (UPREG), das vom Bund entwickelt und betrieben wird. Über den Registereintrag und die darin hinterlegten Zertifikate können die eingetragenen Urkundspersonen ihren Urkunden die Zulassungsbestätigung (den Funktionsnachweis) in Form einer Signatur des Registers beifügen. Die Urkundspersonen benötigen dazu das Programm Open eGov Localsigner. Dieses kann kostenlos heruntergeladen werden.
Informationen zum eGVT mit Terravis wie Produktbeschreibung, Preise, Vertragsunterlagen, Bedienungsanleitungen finden Sie auf der Homepage von SIX Terravis AG.
Die eGVT Anmeldung
Pro Rechtsgeschäft eine Anmeldung
Auf sogenannte Sammelanmeldungen ist zu verzichten. Das elektronische Grundbuch kann die Anmeldungen nicht separieren, so dass eine Anmeldung immer als ein Geschäft verarbeitet wird. Dies gilt z.B.auch für allfällige Abweisungen. Zudem kann das elektronische Grundbuch nicht zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Belegen unterscheiden.
Gemischte Eingaben
Gemäss §3a der kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV), sind elektronische Eingaben an das Grundbuchamt entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen.
Eine Ausnahme wird für die Papierschuldbriefe gemacht. Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.
Nachlieferung von Dokumenten
Mit Einführung der neuen Grundbuchdatenbezugschnittstelle (GBDBS) Version 2.1 können Grundbuchämter elektronisch Dokumente zu angemeldeten eGVT Geschäften von Urkundspersonen nachfordern. Dies gilt jedoch nur für Dokumente, die bisher noch nicht mit diesem Geschäft eingereicht wurden.
Nachträgliche Änderungen
Nachträgliche Änderungen an bereits mit einem eGVT-Geschäft eingereichten Dokumenten sind nicht möglich. In diesesm Fall wird das eGVT Geschäft abgewiesen und muss neu angemeldet werden.
Lieferung von Papierschuldbriefen
Die SIX Terravis AG hat den ursprünglich vorgesehenen Prozess, wonach bei Gläubigerwechseln die Titel von der Bank in jedem Fall direkt an das Grundbuchamt geliefert werden sollten, entsprechend dem heutigen Prozess für Gläubigerwechsel bei Papieranmeldungen im Kanton Aargau angepasst. Demnach erfolgt der Versand der Titel bei Schuldbrief-Erhöhung/-Umwandlung/zusätzlichem Gläubigerwechsel, vom Kreditinstitut direkt an die Urkundsperson zur Prüfung.
Nach der elektronischen Anmeldung des Geschäfts beim Grundbuchamt sind die dazugehörenden Papierschuldbriefe unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen per Post nachzureichen.
Qualität der Scans / anerkanntes Format
Bei der Qualität von elektronischen Ausfertigungen weisen wir Sie darauf hin, dass die Grundbuchämter im Rahmen des Grundbuchbelegscannings mit einer Auflösung von 300dpi und in Vollfarbe scannen. Eine Auflösung von 200dpi hat sich insbesondere für Pläne und handschriftliche Dokumente als nicht ausreichend erwiesen. Den Urkundspersonen wird deshalb empfohlen, mit einer Auflösung von 300 dpi und in Vollfarbe einzuscannen.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst.c der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) müssen Dokumente für die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden "in einem anerkannten elektronischen Format" gespeichert werden. Derzeit gelten die folgenden Formate als anerkannt:
- PDF/A-1a (gemäss ISO 19005-1:2005)
- PDF/A-1b (gemäss ISO 19005-1:2005)
- PDF/A-2 (gemäss ISO 19005-2:2011
Alle Dokumente die elektronisch an das Grundbuchamt gesandt werden, sind für berechtigte Gruppen über AGOBIS als Belege einsehbar.
Sollten Belege nicht einwandfrei lesbar sein, weist das Grundbuchamt das Geschäft ab.
Generische Geschäfte
Bei generischen Geschäften, z.B. Namensänderungen, tragen Sie bitte in Terravis eine sprechende Beschreibung des Geschäfts unter "Stichwort (Grundbuch)" ein, da diese direkt in die Beschreibung des Geschäfts in der Grundbuchsoftware übernommen wird.
Support
Fachliche und technische Supportanfragen zur Plattform Terravis richten Sie bitte an support@terravis.ch .
Bei fachlichen Fragen zur Grundbuchanmeldung wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Grundbuchamt des Kantons Aargau.
Zudem finden Sie weitere Informationen im Mitgliederbereich der Aargauischen Notariatsgesellschaft ANG.
- Aargauische Grundbuchämter
- Terravis - Elektronischer Geschäftsverkehr (eGVT)
- Register der Urkundspersonen (UPREG)
- Programm Open eGOV Localsigner
Rechtliche Grundlagen
- Grundbuchverordnung GBV (SR 211.432.1)
- Technische Grundbuchverordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch TGBV (SR 211.432.11)
- Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung EÖBV (SR 943.033)
- Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz BeurG (SAR 295.200)
- Kantonale Grundbuchverordnung (KGBV)
- Weisung Nr. 2016/01: Elektronische öffentliche Beurkundung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern (PDF, 1 Seite, 32 KB)