Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf Fragen, die uns immer wieder gestellt werden. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden (Kontaktbox).
Häufige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes vom 15. August 2019
Häufige Fragen betreffend das Waffenrecht
FAQ's
Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Bewilligungen für zum Beispiel Karabiner, Pistole und Sturmgewehr?
Karabiner bzw. alle Schweizer Ordonannz-Repetiergewehre, können mit Vertrag an eine berechtigte Person (Volljährig, mündig, keine Hinderungsgründe) übergeben werden. Eine Kopie des Vertrages ist innert 30 Tagen an das Waffenbüro zu senden.
Eine Pistole, bzw. alle Faustfeuerwaffen mit einer Magazingrösse bis 20 Schuss, können gegen einen Waffenerwerbschein (WES) ausgehändigt werden. Die Behördenkopie ist ausgefüllt innert 30 Tagen an das Waffenbüro zurückgesandt werden.
Ein Sturmgewehr bzw. alle halbautomatische Waffen mit einer Magazingrösse über 10 Schuss und ehemalige vollautomatische Waffen, können gegen eine Ausnahmebewilligung KLEIN (ABK für Sportschiessen oder Sammler) ausgehändigt werden. Die Behördenkopie ist ausgefüllt innert 30 Tagen an das Waffenbüro zurückgesandt werden.
Sturmgewehre, welche der AdA direkt für sich von der Armee nach der Entlassung erhält, benötigen einen WES. Die Weitergabe dieser Waffe benötigt jedoch eine ABK.
Ich habe eine Pistole/Gewehr mit WES gekauft und möchte jetzt aber grössere Magazine verwenden. Wie kann ich das legal machen?
Sie können den Status ihrer Waffe von WES auf ABK ändern lassen. Dazu senden sie uns den entsprechenden Antrag mit dem Vermerk 'Statusänderung der 'Waffe XY, Nr. 1234'. Sie erhalten eine ABK mit dem entsprechenden Eintrag. Die Bewilligung kostet 50.-.
Ich bin im Schützenverein verantwortlich für die vereinseigenen Feuerwaffen. Hat der Verein irgendwelche Pflichten?
Der Schützenverein muss die vereinseigenen Feuerwaffen dem Waffenbüro melden. Eine verantwortliche Person ist zu bezeichnen und wird als Kontaktperson erfasst. Die Aushändigung von Waffen erfolgt gemäss den Vorgaben des Waffengesetzes. Die Benützung der Waffen im Beisein der verantwortlichen Person benötigt keine Formalitäten
Ich bin Vater von vier Söhnen. Der Älteste ist 17 Jahre alt und nimmt am Jungschützenkurs teil. Nach dem ersten Kurstag kam er mit dem Sturmgewehr 90 (Leihwaffe) nach Hause. Kann ich die Waffe bei mir zu Hause aufbewahren?
Ja, der Verschluss sollte jedoch beim Jungschützenleiter bleiben. Die Waffe ist wie jede andere Waffe auch sorgfältig, vor Diebstahl geschützt, und vor dem Zugriff von unberechtigten Dritten, aufzubewahren.
Ich bin Vater eines 18 Jahre alten Sohnes. Er besucht den Jungschützenkurs. Nun hat der Verein ihm ein Sturmgewehr 90 PE aus dem Vereinseigentum zum Gebrauch während eines Jahres übergeben. Ist das erlaubt?
Die Übertragung einer solchen Waffe, auch leihweise, benötigt eine Bewilligung. In diesem Fall mindestens einen WES (Werkshalbautomat mit 10 Schuss-Magazin) oder eine ABK (Werkshalbautomat mit mehr als 10 Schuss-Magazin). Ehemalige Waffen der Armee benötigen immer eine ABK, da ehemaliger Vollautomat.
Ich habe vor zwei Jahren vom Verein ein Sturmgewehr mit einer Bewilligung zum Gebrauch übernommen und nun am Schiesssport kein Interesse mehr. Muss der Verein nun für die Rücknahme des Gewehrs ebenfalls einen Waffenerwerbsschein beantragen?
Die Empfehlung der Zentralstelle für Waffen erlaubt die Rückgabe einer Leihwaffe an den Verleiher mittels Vertrag. Eine Kopie des Vertrages ist an das Waffenbüro zu senden.
Benötige ich eine Waffentragbewilligung, wenn ich meine Waffe ins Schützenhaus oder in den Schiesskeller transportiere?
Nein. Die Waffe darf so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint. Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein. Im Magazin darf sich keine Munition befinden.
Ich gebe den Schiesssport auf, besitze aber noch 1'000 Schuss Pistolenmunition. Darf ich die Munition einem Kollegen verkaufen?
Sie dürfen die Munition an eine waffentaugliche Person weitergeben. Die Waffentauglichkeit können Sie am einfachsten überprüfen, indem Sie sich einen WES oder ABK nicht älter als 2 Jahre zeigen lassen.
Ich habe je eine Ordonnanzpistole SIG 210 und SIG P 220. Beide sind privatisiert, d.h. "P" gestempelt. Muss ich diese Pistolen melden?
Gemäss der aktuellen Gesetzgebung sind sie nicht verpflichtet, diese zu melden. Wir empfehlen jedoch die Nachmeldung zu machen.
Ich habe bei der Entlassung aus der Wehrpflicht meine Armeewaffe ins Privateigentum übernommen. Gleichzeitig habe ich das vor zehn Jahren vom Zeughaus als Leihwaffe zur Verwendung erhaltene Sturmgewehr 57 käuflich erworben. Sind diese Waffen zur Registrierung dem Waffenbüro zu melden?
Ihre 'eigene' ehemalige Armeewaffe sollte eigentlich gemeldet sein. Seit 2010 verlangen die Logistikzenter für die Aushändigung von Waffen einen Waffenerwerbsschein. Es wird empfohlen, die vor 2010 ohne Formalitäten erworbenen Armeewaffen nachzumelden.
Vor Jahren hat mein Vater aus dem Ausland ein deutsches Ordonnanzgewehr ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt und vor zwölf Jahren an mich übergeben. Muss das Gewehr zur Nachregistrierung gemeldet werden?
Ja.
Mein Grossvater hatte meinem Vater vor zehn Jahren drei Waffen (ein Langgewehr und zwei Karabiner) vererbt. Seit vier Jahren sind die Waffen in meinem Besitz. Muss ich diese Waffen zur Nachregistrierung dem Waffenbüro melden?
Ja.
Mein Vater ist gestorben und hat eine grosse Waffensammlung hinterlassen. Was muss ich jetzt tun?
Machen Sie zuerst ein Inventar. Innert 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers müssen die Waffen in die Obhut einer berechtigten Person gelangen.
Wenn sie die Waffen selber behalten wollen, senden Sie uns ein Gesuch für die Übernahme der Waffen (WES oder ABK). Wir nehmen Kontakt mit Ihnen auf und klären die Umstände.
Wenn sie die Waffen einem Waffenhändler übergeben, regelt dieser die Formalitäten.
Wenn sie die Waffen an eine Drittperson übergeben wollen, muss dieser die Gesuchsunterlagen an das Waffenbüro seines Wohnsitzkantons richten.
Ich habe eine Einladung als Jäger oder Sportschütze für einen Schiess-Anlass im Ausland erhalten. Was benötige ich, um meine Jagdwaffen ins Ausland zu nehmen?
Sie benötigen einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dieser ist 5 Jahre gültig und kostet 150.-. Auf der Webseite finden Sie das Gesuchsformular, auf welchem Sie die gewünschten Waffen aufführen müssen (max. 13 Waffen). Dem Gesuch sind Fotos und eine Ausweiskopie beizulegen. Das Gesuch ist rechtzeitig zu stellen, mindestens 20 Tage vor dem Anlass.
Was ist der Unterschied zwischen der ABK Sammler und ABK Sportschiessen?
Bei der ABK Sammler muss zusätzlich zum Gesuch ein sogenanntes Sicherheitskonzept eingereicht werden, welches die sichere Aufbewahrung der Waffe belegt. Das Sicherheitskonzept kann ebenfalls auf unserer Homepage heruntergeladen werden.
Bei der ABK Sportschiessen muss nach 5 und nach 10 Jahren ein Schiessnachweis oder eine Bestätigung der Mitgliedschaft eines Schiessvereins eingereicht werden.
Möchte man eine halbautomatische Handfeuerwaffe erwerben, welche ohne Funktionseinbusse auf unter 60cm verkürzbar ist, ist immer eine ABK Sammler notwendig.