Umewelt- und Tierdelikte
Die Umweltschutz- und die Tierschutzgesetzgebung hat zum Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und alle Lebensräume vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
Umweltschutz
Abfälle und Altlasten
Abfälle und Altlasten
Abfälle gehören ordnungsgemäss entsorgt. Doch was sind eigentlich Abfälle? Nach Umweltrecht gilt: "Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist" (Quelle: Art. 7 Abs. 6 USG). Vermutlich wird der Inhalt verschieden interpretiert. Für den Einen gilt ein bestimmter Artikel als Abfall, für den Anderen als Sammlerstück.
Wir unterscheiden grundsätzlich drei Arten von Abfällen:
- Siedlungsabfälle
- Andere kontrollpflichtige Abfälle
- Sonderabfälle
Das Baugesetz verbietet, ausgediente Fahrzeuge, Anhänger, Landwirtschaftsmaschinen und ähnliche Geräte im Freien länger als 3 Monate abzustellen. Altfahrzeuge müssen unter anderem trocken gelegt sein und auf einem befestigten Platz stehen. Occasionen in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand gemäss VTS gelten nicht als Altfahrzeuge.
Bitte konsultieren Sie für nähere Details die Merkblätter und Informationen des BAFU sowie der Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau.
Luftreinhaltung
Luftreinhaltung
Generell ist das Verbrennen von Abfall verboten. Als Abfall gelten zum Beispiel:
- Siedlungsabfälle (Karton, Papier, Plastik usw.)
- Spanplatten, Sperrholz und sonstiges verleimtes oder beschichtetes Holz
- Altholz aus Verpackungen oder alte Holzmöbel
- Polstermöbel, Textilien, Matratzen
- mit Holzschutzmittel behandelte Hölzer (Eisenbahnschwellen usw.)
- Restholz von Baustellen wie Schalungstafeln, Gerüstbretter usw.
- Paletten (alle, auch Einwegpaletten)
- Autoreifen, Gummi, Kunststoffe, Öl- und Chemieprodukte
- sämtliches Holz aus Gebäudeabbrüchen (auch unbehandeltes) usw.
Der Kanton Aargau bezweckt mit dieser restriktiven Regelung das Eindämmen der Freilandverbrennungen. Studien haben gezeigt, dass die Abfallverbrennung im Freien bis zu tausend Mal höhere Emissionen verursacht, als die Beseitigung in einer Kehrrichtverbrennungsanlage. Natürlich sind Abfälle wann immer möglich dem Recycling oder der Kompostierung zuzuführen.
Einzige erlaubte Ausnahme ist das Verbrennen von natürlichen und trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb bewohnter Gebiete und nur, wenn dadurch keine übermässige Rauchentwicklung auftritt, durch die verursachten Immissionen niemand gestört wird und die Gemeindegesetzgebung die Freilandverbrennung zum Zweck der Entsorgung nicht generell verbietet.
Die Bestimmungen werden eng ausgelegt. Sogenannte Mottfeuer, das flächenmässige Abbrennen von Feldern und Böschungen sowie übermässig grosse Feuer sind verboten.
Das Lagerfeuer mit trockenem, naturbelassenem Holz zum Bräteln ist nach wie vor gestattet.
Lärm
Lärm
«Lärm» ist sehr subjektiv – was der Eine als Lärmbelastung empfindet, ist für den Anderen ein Hörgenuss. Vor allem bei privaten Lärmquellen ist Konsenswillen und Gesprächsbereitschaft aller Beteiligten die beste Lösung. Die jeweiligen Ruhe- und Nachtzeiten der Gemeinden sind zu beachten.
Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) des Bundes setzt Emissionsgrenzwerte für Bauten und Anlagen sowie für Fahrzeuge und Maschinen fest. Ebenfalls werden in der LSV Lärmsanierungen und Schallschutzmassnahmen bei ortsfesten Anlagen geregelt.
Die Veranstaltungsbesucher sollen laut Gesetz vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen geschützt werden. Denn Gehör- und Augenschäden sind in den meisten Fällen irreparabel.
Die Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (SLV) setzt Grenzwerte für den durchschnittlichen Schall-Pegel sowie für die maximalen dB-Werte. Veranstaltungen mit hohen Schall-Pegeln sind bewilligungspflichtig. Wer an Veranstaltungen Laser-Anlagen einsetzen will, muss diese so einrichten und betreiben, dass die technischen Sicherheits-Anforderungen eingehalten werden, so dass diese beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen. Das direkte Ausrichten der Laser auf Augenhöhe ist verboten. Laser-Anlagen müssen durch sachverständige Personen eingerichtet werden und sind bewilligungspflichtig. Zuständig für Bewilligungen im Schall- und Laserbereich ist die jeweilige Standort-Gemeinde der Veranstaltung.
Weitere Informationen dazu beim BAG sowie bei der Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau
Wasser und Boden
Wasser und Boden
Das Auslaufen, Versickern oder das ins Wasser Einleiten von wassergefährdenden Stoffen beeinträchtigt nicht nur den Wasserkörper der Gewässer, sondern auch das Grundwasser sowie Trinkwasserfassungen und Abwasserreinigungsanlagen. Entsprechende Widerhandlungen ziehen harte Strafen nach sich.
Bodenbeeinträchtigungen werden in drei Bereiche eingeteilt:
- Chemische Beeinträchtigungen: Verschmutzung mit chemischen Schadstoffen, z.B. Tanküberfüllungen, unsachgemässer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln usw.
- Physikalische Beeinträchtigungen: mechanische Einflüsse auf den Boden, z.B. Bodenverdichtung, Terrainveränderungen, Rohstoffabbau ohne Bewilligung usw.
- Biologische Beeinträchtigungen: Belastungen des Bodens durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, unsachgemässe Düngung mit Gülle und Mist usw.
Gifte und Chemikalien
Gifte und Chemikalien
Umweltgefährdende und gefährliche Stoffe dürfen nur für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie bei vorschriftsgemässem Umgang keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt darstellen.
Bei der Lagerung von umweltgefährdenden und gefährlichen Stoffen ist Vorsicht geboten. Wer Lager- oder Umschlagsanlagen für solche Stoffe betreibt, ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen technischen Einrichtungen bezüglich Sicherheit vorhanden sind und entsprechende organisatorische Massnahmen getroffen werden. Je nach Beschaffenheit des Stoffs sind verschiedenste Massnahmen notwendig. So müssen beispielsweise wassergefährdende Stoffe (Öl, Lösungsmittel usw.) in einer dichten Auffangwanne gelagert werden. Toxische Stoffe sind zudem unter Verschluss und getrennt von Lebens- und Futtermitteln zu lagern.
In der Schweiz werden umweltgefährdende und gefährliche Stoffe wie in der EU bezüglich ihrer jeweiligen Gefahr mit Symbolen, sogenannten Piktogrammen, gekennzeichnet.
Das sogenannte GHS (Globally Harmonized System) löst das bisherige System mit den orangen-schwarzen Gefahrensymbolen ab. Nach dem alten System gekennzeichnete chemische Zubereitungen dürfen noch bis am 31. Mai 2017 an Endverbraucher abgegeben werden.
Mit dem GHS besteht eine weltweit einheitliches System zur Klassierung und Kommunikation von Gefahren, welche von gefährlichen Stoffen ausgehen.
Bitte informieren Sie sich beim Bund und den kantonalen Fachstellen ausführlich über das Thema.
Tierschutz
Findeltiere
Findeltiere
Der Auffund eines Tieres sollte unverzüglich der Polizei gemeldet werden.
Die Polizei kann das Tier durch das Auslesen des Chips eventuell wieder zuordnen.
Kann der Halter nicht eruiert werden, wird es einer Tierschutzorganisation in Obhut gegeben.
Sie können das Findeltier zusätzlich via Internet gesamtschweizerisch registrieren.
- Tiermeldezentrale Schweiz - vermisste und aufgefundene Tiere
Kollision mit Tieren
Kollision mit Tieren
Bei einer Kollision mit einem Tier ist sofort die Polizei zu verständigen. Wer dies nicht tut, macht sich strafbar.
Richtiges Verhalten bei einem Wildunfall:
- Sofort anhalten und Warnblinker einschalten
- Notruf 117 wählen
- Tier nicht anfassen, ob lebendig oder tot
- Einem angefahrenen Tier nicht folgen
Die Polizei bietet den örtlich zuständigen Jagdaufseher auf, der sich dann um alles Weitere kümmert. Er stellt auch eine Bestätigung zu Handen der Versicherung aus.
Das Risiko von Kollisionen mit Wildtieren ist in der Dämmerung oder in der Nacht besonders gross. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit im Bereich von Wäldern und Wiesen an und rechnen Sie stets mit Tieren, welche die Strasse überraschend überqueren könnten. Einem einzelnen Tier folgen oft noch weitere.
Weidehaltung
Weidehaltung
Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Weiter müssen die Tiere mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben.
Schafe und Ziegen müssen in der Winterfütterungsperiode vor der Geburt eingestallt werden und in den ersten beiden Wochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einer Unterkunft haben.
Als Winterfütterungsperiode gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 30. April.