Erwerbstätigkeit im Asylbereich
Informationen für Personen des Asylbereichs mit Ausweis N oder S sowie für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)
Personen aus dem Asylbereich mit Ausweisen N und S wird unter gewissen Voraussetzungen ein provisorischer Stellenantritt erlaubt. Es gibt aber keine generelle Arbeitserlaubnis für diese Personen. Ein Stellenantritt kann immer nur anhand des konkreten Gesuchs eines interessierten Arbeitgebers geprüft werden.
Die Arbeit darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung des Amts für Migration und Integration aufgenommen werden. Bei einem Verstoss ist mit einer Verzeigung zu rechnen.
Arbeitgebende haben die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Austrittsmeldung für Personen aus dem Asylbereich schriftlich zu melden.
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F):
Seit dem 1. Januar 2019 genügt eine einfache Meldung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und anderen vorläufig aufgenommenen Personen. Jede Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie jeder Stellenwechsel dieser Personen muss vom Arbeitgeber bzw. Selbständigerwerbenden rechtzeitig gemeldet werden. Die Meldung ist kostenlos.
Die Arbeit darf sofort nach getätigter Meldung aufgenommen werden. Das Amt für Migration und Integration erstellt keine Melde- oder Arbeitsbestätigungen für diese Personenkategorien.