Flankierende Massnahmen und TPK
Hier finden Sie Informationen zu den flankierenden Massnahmen.
Flankierende Massnahmen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit
Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit umfassen folgende Punkte:
- Das Entsendegesetz und die dazugehörige Verordnung legen minimale Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende fest, die von ausländischen Arbeitgebenden im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsendet werden.
- Im Fall von wiederholter und missbräuchlicher Lohnunterbietung können die in einem Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen über Mindestlöhne und Arbeitszeiten erleichtert für allgemeinverbindlich erklärt oder es können durch befristete Normalarbeitsverträge Mindestlöhne zwingend vorgeschrieben werden.
- In den Kantonen und beim Bund bestehen Tripartite Kommissionen (bestehend aus Vertretungen von Behörden, Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden), die den Arbeitsmarkt beobachten.
Tripartite Kommission für den Vollzug der flankierenden Massnahmen und des Arbeitslosenversicherungsrechts (TPK)
Die Tripartite Kommission setzt sich aus Interessenvertretungen der Arbeitnehmenden, der Arbeitgebenden und der Behörden zusammen. Der Kommission stehen Dieter Egli, Regierungsrat und Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres, als Präsident und Markus Rudin, Leiter Amt für Migration und Integration, sowie Daniel Lang, Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit, als Vizepräsidenten vor.
Die TPK beobachtet unter anderem den Arbeitsmarkt und nimmt Meldungen über Lohnunterbietungen entgegen. Stellt sie Missbräuche fest, leitet sie eine Untersuchung ein. Bei Vorliegen von Lohndumping kann sie
- versuchen, sich mit den Arbeitgebenden, die Lohndumping betreiben, betreffend der Einhaltung der orts- und berufsüblichen Mindestlöhne zu einigen
- den Regierungsrat beauftragen, einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für allgemeinverbindlich zu erklären
- den Regierungsrat beauftragen, einen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen
Die Geschäftsstelle der TPK ist beim Amt für Migration und Integration angegliedert. Sie bearbeitet u.a. Meldungen über Lohnunterbietungen, Meldepflichtverletzungen und andere Verstösse gegen das Entsendegesetz, koordiniert die Inspektoreneinsätze und wirkt beim Sanktionserlass mit.
Haben Sie eine Unterbietung des orts- und berufsüblichen Lohns oder Verstösse gegen das Entsendegesetz (z. B. Meldepflicht, Arbeitszeiten) festgestellt? Die Geschäftsstelle der TPK nimmt Ihre Meldung gerne entgegen. Benützen Sie dazu bitte das zutreffende Formular:
- Meldung von Lohnunterbietungen
Formular 1440: Meldung von Lohnunterbietungen (PDF, 2 Seiten, 562 KB) - Meldung eines Verstosses gegen das Entsendegesetz
Formular A1450: Meldung eines Verstosses gegen das Entsendegesetz (PDF, 2 Seiten, 576 KB)