Selbständige EU/EFTA mit Firmensitz in EU/EFTA-Staat
Übersicht über die Unterkategorien gemäss Staatsangehörigkeit für Arbeitsbewilligungen für Selbstständige mit Firmensitz in EU/EFTA-Ländern und in Grossbritannien.
Selbständige Masseusen EU/EFTA, Firmensitz in EU/EFTA, bis 90 Tage
Für erotische Dienstleistungen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Tätigkeiten. Bei der ausländerrechtlichen Abgrenzung der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ist jedoch Folgendes zu beachten:
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid (BGE 128 IV 170, siehe Rechtliche Grundlagen) definiert, unter welchen Bedingungen eine Masseuse als unselbständig Erwerbende zu betrachten ist. Demnach gelten Personen, die für die Infrastruktur eines Massagesalons zuständig sind und entscheiden, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, als Geschäftsführende und Arbeitgebende. Dies gilt auch dann, wenn sie den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend Arbeitszeit, Anzahl der zu bedienenden Freier und Art der Dienstleistungen etc. erteilen. In der Folge sind die Masseusen in solchen Fällen ausländerrechtlich zwingend als unselbständig Erwerbstätige zu betrachten. Dies gilt auch dann, wenn Masseusen im Herkunftsland als Selbständigerwerbende zugelassen sind. In der Schweiz bzw. im Kanton Aargau kann eine Masseuse somit nur dann selbständig erwerbend sein, wenn keinerlei Salon, Etablissement etc. involviert ist und die Masseuse sämtliche Aspekte ihrer Tätigkeit (Wohnungsmiete und deren Ausstattung, Werbung, Arbeitszeiten, Angebot, Preise etc.) sowie Sozialversicherungen, Steuern etc. selber regelt.
Weitere Informationen sind im folgenden Merkblatt.
Merkblatt A0410: Selbständig erwerbstätige Masseusen aus EU/EFTA-Staaten (PDF, 27 KB) (PDF, 2 Seiten, 27 KB)