Erlöschen der Bewilligungen
Wann erlöschen Bewilligungen?
Eine bestehende Bewilligung einer ausländischen Person erlischt mit
- der Abmeldung ins Ausland;
- der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
- Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
- mit der Ausweisung nach Artikel 68 AIG
- mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG
- mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG
Verlässt die ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.
Die Frist von sechs Monaten wird auch durch kurze Besuchsaufenthalte der ausländischen Person in der Schweiz nicht unterbrochen. Die Behörde prüft in Grenzfällen, ob sich der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person immer noch in der Schweiz befindet.