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Aufenthaltsbeendigung & Ausreise

Zwangsmassnahmen

Personen ohne Anwesenheitsrecht müssen die Schweiz verlassen. Weigern sie sich, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, können sie unter Anwendung von Zwangsmassnahmen rückgeführt werden.

Zwangsweise Rückkehr

Für die Anordnung solcher Massnahmen ist der Kanton zuständig. Kann eine Rückführung mit einem Linienflug nicht erfolgreich durchgeführt werden, organisiert das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Ersuchen der Kantone einen Sonderflug.

Staatssekretariat für Migration

Ausschaffungshaft

Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn ein gesetzlich vorgesehener Haftgrund gegeben ist. Angeordnete Haften müssen richterlich überprüft werden. Im Kanton Aargau erfolgt dies durch das Verwaltungsgericht.

Rayonauflagen

Die zuständige kantonale Behörde kann unter gewissen Voraussetzungen einer Person ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung).