Erteilung Niederlassungsbewilligung
Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung.
Merkblatt D4450: Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (PDF, 80 KB)
Aktuell: Neue Praxis bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA)
Ab. 1. Januar 2023 muss das MIKA bei Staatsangehörigen aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal und Spanien bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung C die Integrationskriterien prüfen. Dies bedeutet, dass insbesondere die Sprachkompetenzen durch Einreichen eines Sprachattests zu überprüfen sind. Bei Staatsangehörigen aus Deutschland, Liechtenstein und Österreich werden ausreichende Deutschkenntnisse (Muttersprache) vermutet, weshalb kein Sprachattest verlangt wird. Bei Hinweisen auf bestehende Sprachdefizite bleibt eine Überprüfung im Einzelfall vorbehalten.
Praxisänderung Gesuchunterlagen Niederlassungsbewilligung C (VZAE u. EU/EFTA)
Ausländischen Personen werden die Gesuchunterlagen nicht mehr von Amtes wegen zugestellt, sondern nur noch auf ein explizites Gesuch hin. Wer kein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellt, erhält nach (erfolgreicher) Prüfung die bisherige Aufenthaltsbewilligung B verlängert. Den Betroffenen steht es frei, jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen, wenn sie die erforderlichen gesetzlichen Kriterien erfüllen.