Aktualisierung des Zivilstandes von "in eingetragener Partnerschaft" in "verheiratet"
Ab 1. Juli 2022 können Personen, welche im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben und diese im schweizerischen Personenstandsregister als Eingetragene Partnerschaft beurkundet ist, den Zivilstand von "in eingetragener Partnerschaft" in "verheiratet " aktualisieren lassen.
Voraussetzungen
Die vor dem 30. Juni 2022 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wurde im schweizerischen Personenstandsregister als eingetragene Partnerschaft beurkundet.
Haben Sie in der Schweiz oder im Ausland keine Ehe, sondern eine eingetragene Partnerschaft geschlossen, finden Sie Informationen zur Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe hier.
Zuständigkeit
Für die Aktualisierung des Zivilstandes ist bei Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatortes zuständig. Ausländische Personen wenden sich für die Aktualisierung des Zivilstandes an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Wohnkantons.
Vorgehen
Besitzen Sie einen Heimatort im Kanton Aargau oder sind als ausländische Person im Kanton Aargau wohnhaft, ist das Gesuch für die Aktualisierung des Zivilstandes von "in eingetragener Partnerschaft" in "verheiratet" der Zivilstandsaufsicht des Kantons Aargau einzureichen.
Das Gesuchformular ist zusammen mit den benötigten Beilagen (Kopie Heiratsurkunde und Kopie Pass oder Identitätskarte) per E-Mail oder per Post einzureichen.
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare PartG (SR 211.231)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)