Bürgerrecht bzw. Staatsangehörigkeit
Schweizerische Staatsangehörigkeit
Die Eheschliessung hat keinen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der beiden Ehegatten. Jeder behält seine Kantons- und Gemeindebürgerrechte, welche zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführt werden.
Die minderjährigen Kinder erwerben die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Elternteils, dessen Ledignamen sie führen. Erwirbt ein minderjähriges Kind den Ledignamen des anderen Elternteils, ändert auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Das über 12-jährige Kind muss einer Namensänderung persönlich zustimmen.
Binationale Staatsangehörigkeit
Ausländerinnen und Ausländer erhalten die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch die Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer. Ebenso wenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer die schweizerische Staatsangehörigkeit durch die Eheschliessung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer.
Kinder aus binationalen Ehen behalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Besitzt niemand von den Verlobten die schweizerische Staatsangehörigkeit, entscheiden die Heimatstaaten über den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit durch Eheschliessung.
Ob gemeinsame ausländische Kinder anlässlich der Eheschliessung der Eltern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben, entscheiden die entsprechenden ausländischen Behörden.
Die ausländischen Vertretungen in der Schweiz geben darüber Auskunft.
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht BüG (SR 141.0)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)