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Ehe

Eheschliessung und gemeinsame Kinder

Sie haben bereits vor der Eheschliessung gemeinsame Kinder? Was nach der Eheschliessung bei gemeinsamen Kindern zu tun ist, hängt davon ab, ob diese Kinder bereits anerkannt sind oder nicht.

Gemeinsame, anerkannte Kinder

Haben Sie gemeinsame Kinder? Sind diese vom Kindsvater bereits anerkannt? Dann informieren Sie im Ehevorbereitungsverfahren das Regionale Zivilstandsamt darüber. Weiter brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihre Kinder erhalten den von Ihnen bestimmten Namen. Sind Ihre gemeinsamen Kinder schon über 12-jährig, müssen sie einer allfälligen Namensänderung anlässlich der Eheschliessung der Eltern persönlich zustimmen.

Gemeinsame, noch nicht anerkannte Kinder

Hat der Kindsvater das Kind noch nicht als seines anerkannt, melden Sie dies bitte im Ehevorbereitungsverfahren an. Das Regionale Zivilstandsamt klärt Sie über die Kindesanerkennung auf. (siehe auch Rubrik Kindesanerkennung)