Hauptmenü

Ehe

Namensführung nach der Eheschliessung

Sich frühzeitig über die gewünschte Namensführung Gedanken zu machen, lohnt sich. Das schweizerische Namensrecht sieht folgende Möglichkeiten der Namensführung nach der Eheschliessung vor:

Name der Ehegatten nach der Eheschliessung

Die Eheschliessung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Namensführung. Beide Verlobten behalten den Familiennamen, welchen sie vor der Heirat geführt haben. Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Ändert der Familienname nach der Eheschliessung, so müssen Sie keine separate Namensänderung bei der zuständigen Namensänderungsbehörde beantragen. Der Familienname wird durch die Beurkundung der Eheschliessung im schweizerischen Personenstandsregister automatisch geändert. Wenn Sie neue Ausweisdokumente (z.B. Pass, Identitätskarte, Führerausweis, etc.) benötigen, wenden Sie sich bitte an die für die Ausstellung des Dokuments zuständige Stelle (z.B. Ausweiszentrum Aargau für Pass/Identitätskarte, Strassenverkehrsamt für Führerausweis).

Name der Kinder

Führen die Verlobten nach der Eheschliessung einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser auch an die gemeinsamen Kinder weitergegeben. Haben sich die Verlobten nicht für einen gemeinsamen Familiennamen entschieden, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen.

Paare, welche bei der Eheschliessung einen Namen für die Kinder bestimmt haben, können innert einem Jahr nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes bei einem Regionalen Zivilstandsamt eine Namenserklärung abgeben, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils führen soll. Wurde bei der Eheschliessung kein Name für die gemeinsamen Kinder bestimmt, wird der Familienname des ersten gemeinsamen Kindes mit der Geburtsanzeige bestimmt. Die Möglichkeit, den Familiennamen innert einem Jahr mittels einer Namenserklärung zu ändern, entfällt.

Eheschliessung vor dem 31.12.2012 / Namenserklärung auf den Ledignamen

Personen, welche durch die Eheschliessung vor 31.12.2012 den Familiennamen geändert haben, können jederzeit durch eine Namenserklärung beim Regionalen Zivilstandsamt wieder den Ledignamen annehmen. Für die Namenserklärung ist mit dem Regionalen Zivilstandsamt vorgängig ein Termin festzulegen. Dieses berät Sie auch über die nötigen Dokumente und Gebühren.

Ausländische Staatsangehörigkeit

Sind die Verlobten ausländische Staatsangehörige, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Welche Möglichkeiten der Namensführung das Heimatrecht vorsieht, ist durch die Verlobten bei der zuständigen ausländischen Vertretung in Erfahrung zu bringen. Eine entsprechende Erklärung über die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht (Optionserklärung) ist während des Ehevorbereitungsverfahrens beim Regionalen Zivilstandsamt abzugeben.