Ziviltrauung / Eheschliessung
Die Ziviltrauung kann auf jedem Schweizer Zivilstandsamt erfolgen. Im Kanton Aargau findet sie in einem vom Regionalen Zivilstandsamt zur Verfügung gestellten Lokal statt, welches die Verlobten gewählt haben.
Den Zeitpunkt der Ziviltrauung legt das Regionale Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Verlobten fest. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Ziviltrauungen stattfinden.
Zur Trauung haben die Verlobten zwei mündige und urteilsfähige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung nicht möglich, müssen die Verlobten für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein, welche mit den Verlobten nicht nahe verwandt sein darf.
Mitteilungen durch das Regionale Zivilstandsamt
Jede Ziviltrauung wird vom Regionalen Zivilstandsamt des Trauungsortes an folgende Stellen gemeldet:
- Wohnorte von beiden Verlobten (zur Nachführung der Einwohnerregister)
- Regionales Zivilstandsamt des Geburtsortes eines allfälligen gemeinsamen Kindes
- Sind die Verlobten oder eine Person des Paares deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörige, informiert das Regionale Zivilstandsamt die Personenstandsbehörden dieser Länder
- Staatssekretariat für Migration SEM, sofern es sich bei den Verlobten oder bei einer Person des Paares um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt.
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)