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Zivilstandsfragen

Familienforschung

Bekanntgabe von Personendaten aus den Zivilstandsregistern aargauischer Gemeinden, namentlich bei Familienforschung und Stammbaumerstellung

Form der Auskünfte durch die Regionalen Zivilstandsämter

Das Regionale Zivilstandsamt erteilt keine telefonischen oder mündlichen Auskünfte über Zivilstandsereignisse, Zivilstandstatsachen und Personenstandsdaten (nachfolgend: Daten).

Die Daten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekannt gegeben. Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung oder durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister.

Bewilligungsfreie Familienforschung

Bewilligungsfrei erforscht werden können die Daten, die die gesuchstellende Person persönlich betreffen. Als solche Daten gelten auch die Namen und Vornamen, die Kantons- und Gemeindebürgerrechte sowie die Lebensdaten (gemeint sind Ort und Datum der Geburt, der Trauung und des Todes) der eigenen Vorfahren (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Ururgrosseltern) und der eigenen Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Ururgrosskinder) und schliesslich die Daten, die den aktuellen Personenstand des Ehegatten (aber nicht eines früheren Ehegatten) betreffen.

Bewilligungsfrei erforscht werden können überdies alle Daten, die sich in den älteren Papierregistern befinden (Archivgut). Ältere Papierregister sind die

  • Geburtsregister älter als 110 Jahre
  • Eheregister älter als 80 Jahre
  • Todesregister älter als 50 Jahre
  • vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Blätter im Bürgerregister

Bewilligungspflichtige Familenforschung

Familienforschung, die nicht unter die bewilligungsfreie Familienforschung fällt beziehungsweise die über den Rahmen von dieser hinausgeht, namentlich die Erforschung der Seitenlinien in den jüngeren Registern, bedarf einer Bewilligung der kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die gesuchstellende Person ernsthaft und systematisch Familienforschung betreibt und den Nachweis erbringt, dass es ihr nicht möglich oder dass es ihr offensichtlich nicht zumutbar ist, die Daten bei den betroffenen Personen zu beschaffen.

Die Angaben und Unterlagen für ein entsprechendes Gesuch gehen aus dem Gesuchsformular hervor. Die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erteilt die Bewilligung unter den Auflagen des Datenschutzes.

Für die Prüfung des Gesuchs und die Ausfertigung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird und mindestens 75 Franken beträgt.

Einsichtnahme in die Zivilstandsregister; Gesuchsformular

Die älteren Papierregister/Archivgut (siehe oben unter bewilligungsfreie Familienforschung) können ohne Bewilligung durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen eingesehen werden.

Mit Bewilligung des Zivilstandsamts können auch die jüngeren, bis zum Jahr 2004 geführten Papierregister eingesehen werden. Das Zivilstandsamt bewilligt die Einsichtnahme nur dann,

  • wenn eine andere Form der Bekanntgabe (siehe Form der Auskunft) offensichtlich nicht zumutbar ist, und
  • wenn es sich um Daten handelt, die die gesuchstellende Person persönlich betreffen (siehe bewilligungsfreie Familienforschung).

Bei der Einsichtnahme in die Zivilstandsregister sind die Bücher mit aller Sorgfalt zu behandeln. Die Register dürfen nicht aus den Amtsräumen des Regionalen Zivilstandsamtes entfernt werden. Es ist untersagt, auf den Registerblättern Verweisungen oder Anmerkungen anzubringen, auch nicht mit Bleistift.

Für die Mitwirkung bei der Einsichtnahme stellt das Regionale Zivilstandsamt pro halbe Stunde oder angebrochene halbe Stunde 75 Franken in Rechnung.