Geburt im Spital oder in einer anderen Institution
Bei erfolgter Geburt im Spital oder in einer anderen Institution erfolgt die Meldung an das zuständige Regionale Zivilstandsamt automatisch innert drei Tagen durch die Verwaltung.
Um die Geburt Ihres Kindes im schweizerischen Personenstandsregister zu beurkunden, benötigt das zuständige Regionale Zivilstandsamt gewisse Dokumente . Diese Unterlagen sind bei Eintritt ins Spital oder in eine andere Institution der zuständigen Person (Empfang, Administration, Hebamme, etc.) abzugeben. Nach der Geburt werden die Dokumente sowie die Erklärung über den Vor- und Familiennamen des Kindes zusammen mit der vom Spital / der Institution ausgefüllten Geburtsanzeige an das für den Geburtsort zuständige Regionale Zivilstandsamt weitergeleitet.
Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhalten Sie beim für den Geburtsort des Kindes zuständigen Regionalen Zivilstandsamt.
Hausgeburt
Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, so ist die Geburt innert drei Tagen persönlich beim für den Geburtsort zuständigen Regionalen Zivilstandsamt anzumelden.
Die Anmeldung kann durch den Arzt/die Ärztin, die Hebamme oder durch den zugezogenen Entbindungspfleger, die Hilfsperson des Arztes/der Ärztin oder jede andere bei der Geburt anwesende Person und die Mutter erfolgen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann die Anmeldung durch den Vater nur dann erfolgen, wenn er das Kind vor der Geburt anerkannt hat oder es gleichzeitig mit der Anmeldung beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt anerkennt.
Für die Anmeldung der Hausgeburt ist die von der Hebamme vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige mitzubringen.
Die anzeigepflichtige Person hat sich in jedem Fall mit einem Ausweis (Pass oder Identitätskarte) auszuweisen.
Um die Geburt Ihres Kindes im schweizerischen Personenstandsregister zu beurkunden, benötigt das zuständige Regionale Zivilstandsamt gewisse Dokumente.
Planen Sie eine Hausgeburt, empfehlen wir Ihnen, sich bereits vor der Geburt beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt über den Meldeablauf und die benötigten Dokumente zu informieren.
Mitteilungen durch das Regionale Zivilstandsamt
Jede Geburt wird vom Regionalen Zivilstandsamt des Geburtsortes an folgende Stellen gemeldet:
- Wohnort von Vater und Mutter (zur Nachführung der Einwohnerregister)
- Sind Vater und/oder Mutter deutsche, italienische oder österreichische Staatsangehörige, sendet das Regionale Zivilstandsamt eine Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörden dieser Länder
- Kindesschutzbehörde des Wohnortes der Mutter, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
- Staatssekretariat für Migration, SEM, sofern es sich bei einem Elternteil um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)