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Geburt

Vor- und Familiennamen

Das müssen Sie über Vor- und Familiennamen Ihres Kindes wissen.

Vornamen

Sie sind soeben Eltern eines Kindes geworden oder werden es bald und machen sich Gedanken über die Vornamen. Dazu gilt folgendes:

  • Die Eltern bestimmen die Vornamen des Kindes gemeinsam, wenn sie miteinander verheiratet sind oder die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Ansonsten steht die Bestimmung der Vornamen der Mutter allein zu.
  • Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.

Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in der Buchhandlung Vornamensbücher oder im Internet diverse Vornamenssammlungen.

Familiennamen

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern gemeinsam führen oder den Namen, den die Eltern bei der Eheschliessung für ihre gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen des Elternteils, der die elterliche Sorge hat. Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes den Eltern gemeinsam zu, so erklären sie mit der Geburtsanzeige schriftlich, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen. Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes geregelt, so können die Eltern gemeinsam innerhalb eines Jahres beim Regionalen Zivilstandsamt eine Namenserklärung für das erste gemeinsame Kind auf den Ledignamen des anderen Elternteils abgeben.

Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits gemeinsame Kinder, welche den Ledignamen der Mutter oder den Ledignamen des Vaters tragen, so erhalten die weiteren gemeinsamen Kinder – unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge – den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder tragen.

Familienname nach späterer Heirat der Eltern

Heiraten die Eltern des gemeinsamen Kindes erst nach der Geburt, erwirbt das vorher vom Vater anerkannte Kind den gemeinsamen Familiennamen, sofern die Eltern einen gemeinsamen Namen führen. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie eine Namensbestimmung für die gemeinsamen Kinder abgeben. Den Kindern kann nur der Ledigname der Mutter oder der Ledigname des Vaters weitergegeben werden. Kinder, die älter als 12 Jahre sind, müssen zu einer solchen Namensänderung zustimmen. Fehlt eine solche Zustimmung kann der Name des über 12 Jahre alten Kindes nicht geändert werden.

Ausländische Kinder

Für ausländische Kinder können in Anwendung des Heimatrechts vom schweizerischen Recht abweichende Familiennamen gewählt werden. Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne das Regionale Zivilstandsamt des Geburtsortes.