Vor- und Familiennamen
Vor- und Familiennamen des Kindes nach der Anerkennung.
Vornamen
Das Kind erhält seine Vornamen immer bei der Geburt. Bei einer späteren Anerkennung können die Vornamen nicht mehr geändert und es können auch keine weiteren Vornamen hinzugefügt werden. Änderungen der Vornamen können nach Art. 30 ZGB bei der Namensänderungsbehörde des Wohnkantons beantragt werden.
Auch bei der Anerkennung vor der Geburt kann der Vorname des Kindes nicht bestimmt werden. Die Bestimmung des Vornamens erfolgt mit der Geburtsanzeige.
Familiennamen
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
Die Änderung der Zuteilung der elterlichen Sorge bleibt ohne Auswirkungen auf den Familiennamen. Um den Familiennamen des Kindes zu ändern, müsste eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB bei der Namensänderungsbehörde des Wohnkantons beantragt werden.
Ausnahmen sind möglich, wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und das Recht des Heimatstaates eine Familiennamensänderung durch die Anerkennung zulässt. Darüber informiert Sie das zuständige Regionale Zivilstandsamt.
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Namensänderungsbehörde des Kantons Aargau
Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)