Todesfall
Todesfälle sind innert zwei Tagen dem für den Todesort zuständigen Regionalen Zivilstandsamt oder der Gemeindekanzlei des letzten Wohnortes zu melden. Die Bestattung ist mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten gesetzlichen Wohnortes der/des Verstorbenen zu organisieren.
Was ausserdem zu tun ist:
Natürlicher Todesfall zu Hause
Benachrichtigen Sie den Hausarzt. Bei Abwesenheit des Hausarztes ist der Notfalldienst 1811 oder die Ambulanz 144 zu kontaktieren. Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem zuständigen Regionalen Zivilstandsamt oder Bestattungsamt des Wohnortes der verstorbenen Person zu melden. Das Bestattungsamt leitet die Todesmeldung dem zuständigen Regionalen Zivilstandsamt umgehend weiter, damit der Todesfall im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet werden kann.
Todesfall im Spital oder Heim
Die Spital- oder Heimleitung meldet den Todesfall umgehend (spätestens innert zwei Tagen). Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital oder Heim dem zuständigen Regionalen Zivilstandsamt für die Beurkundung des Todesfalles im schweizerischen Personenstandsregister zugestellt.
Für die Organisation der Bestattung müssen sich die Angehörigen an das Bestattungsamt des letzten gesetzlichen Wohnortes der verstorbenen Person wenden.
Todesfall infolge eines Unfalls oder Suizid
Benachrichtigen Sie den Notfalldienst (Tel. Nr. 1811) und die Polizei (Tel. Nr. 117). Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen und Suiziden, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen beigezogen werden. Die Polizei/Staatsanwaltschaft meldet den Todesfall umgehend dem zuständigen Regionalen Zivilstandsamt, damit der Tod im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet werden kann.
Für die Organisation der Bestattung müssen sich die Angehörigen an das Bestattungsamt des letzten gesetzlichen Wohnortes der verstorbenen Person wenden.
Um den Todesfall im schweizerischen Personenstandsregister zu beurkunden, werden gewisse Dokumente benötigt.
Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhalten Sie beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt.
Mitteilungen durch das zuständige Regionale Zivilstandsamt
Jeder Todesfall wird vom Regionalen Zivilstandsamt des Todesortes an folgende Stellen gemeldet:
- Einwohnerkontrolle des letzten gesetzlichen Wohnortes der verstorbenen Person sowie des (allfällig) überlebenden Ehepartners / Partners (zur Nachführung der Einwohnerregister)
- Zentrale Ausgleichsstelle AHV
- Ist der/die Verstorbene deutsche/r, italienische/r oder österreichische/r Staatsangehörige/r, Mitteilung zuhanden der Personenstandsbehörde dieses Landes
- Bei ausländischen Staatsangehörigen unverzügliche Todesmeldung an die Vertretung (Botschaft, Konsulat) des Heimatstaates
- Staatssekretariat für Migration, SEM, sofern es sich bei der Verstorbenen/beim Verstorbenen um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt
- Wenn der/die Verstorbene unmündige Kinder hat, Mitteilung an die zuständige Kindesschutzbehörde
Zusätzliche Mitteilungen durch die Angehörigen
Arbeitgeber, Vermieter, Pensionskassen, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. sind von den Angehörigen über den Todesfall zu informieren.
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz
Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau
Rechtliche Grundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)
Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)