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Strafverfahren

Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren ist in verschiedene Phasen unterteilt. Je nachdem, wie das Vorverfahren ausgeht, wird das Verfahren eingestellt oder weitergeführt. Darauf folgen Strafbefehl oder Anklage.

Vorverfahren

Jede Person ist berechtigt, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Die Polizei leitet danach das Vorverfahren ein und tätigt die ersten Ermittlungen. Stellt die Polizei von sich aus Straftaten fest (Offizialdelikte), leitet sie ebenfalls das Vorverfahren ein. Bei schweren Straftaten informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft, welche sodann eine Untersuchung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Aufträge erteilen und ist im Weiteren für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig. Nach Abschluss ihrer Ermittlungen leitet die Polizei ihre Berichte, die Anzeige und die weiteren Akten der Staatsanwaltschaft weiter.

Nichtanhandnahmeverfügung und Einstellungsverfügung

Sind Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt oder bestehen Prozesshindernisse, kann die Staatsanwaltschaft mittels Nichtanhandnahmeverfügung auf die Untersuchung verzichten. Wurde bereits eine Strafuntersuchung eröffnet und ergibt das Untersuchungsverfahren, dass keine strafbare Handlung vorliegt oder andere im Gesetz genannte Gründe einer Strafverfolgung entgegenstehen, wird das Verfahren eingestellt. Die Nichtanhandnahmeverfügung und die Einstellungsverfügung können beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten werden.

Strafbefehl

Wurde der Sachverhalt durch die beschuldigte Person im Vorverfahren eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend erachtet. Der Beschuldigte, weitere Parteien und auch die Oberstaatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, am Strafbefehl festzuhalten und die Akten an das zuständige Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahren zu überweisen, oder sie kann nach Abnahme von weiteren Beweisen das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben.

Anklage

Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend und sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht gegeben, erhebt sie beim zuständigen Bezirksgericht Anklage.

Im gerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft nicht länger Strafverfolgungsbehörde sondern Partei (Anklägerin). Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, hat sie die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten. Das Gericht entscheidet in erster Instanz über das Verfahren. Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte können das Urteil mittels Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau weiterziehen.