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Warnungsentzüge

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen rund um den Warnungsentzug.

Ich habe die Busse im Strafverfahren bereits bezahlt. Wieso gelangt jetzt noch das Strassenverkehrsamt an mich?

In der Schweiz haben Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich zwei unabhängige Verfahren zur Folge: Das Strafverfahren (Geld- und/oder Freiheitsstrafe), welches durch den Strafrichter am Deliktsort erledigt wird, und das Administrativmassnahmeverfahren (Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises, Verkehrsunterricht), welches durch das Strassenverkehrsamt am Wohnsitz durchgeführt wird.

Ich bin mit dem von Ihnen aufgeführten Sachverhalt nicht einverstanden, was muss ich machen?

Falls der Sachverhalt bestritten wird, müssen Sie gegen den Entscheid der Strafbehörde Einsprache erheben (vgl. Rechtmittelbelehrung beim Strafbefehl/Urteil), nicht beim Strassenverkehrsamt. Sollten Sie dies tun bzw. haben Sie bereits Einsprache gegen den Strafbefehl oder das Strafurteil erhoben, bitten wir um umgehende Mitteilung.

Ihr Administrativverfahren wird dann umgehend sistiert. Das bedeutet, dass das Administrativverfahren erst nach rechtskräftiger Erledigung des parallelen Strafverfahrens weitergeführt wird. In diesem Fall weisen wir Sie darauf hin, dass wir grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden sind. Sämtliche Einwendungen bezüglich des Sachverhalts müssen deshalb zwingend bei der Strafbehörde geltend gemacht werden. Beachten Sie bitte, dass Sie durch die Bezahlung der Busse gemäss Strafentscheid den Sachverhalt anerkennen.

Wie lange wird mir der Führerausweis entzogen?

Die Mindestentzugsdauer entnehmen Sie bitte den Art. 16a bis 16c SVG unter Warnungsentzug oder dem Merkblattgesetzlichen Grundlagen (PDF, 2 Seiten, 140 KB). Die Dauer des Entzugs wird im Einzelfall geprüft. Sie können im Team Warnungsentzug unter Telefon 062 886 23 70 die in Ihrem Fall in Betracht gezogene Entzugsdauer nachfragen. Allgemeine Auskünfte können jedoch nicht erteilt werden, sondern nur bezüglich Ihres konkreten Einzelfalls.

Wie bemisst sich die Entzugsdauer?

Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Beispiel eines Entzugs von einem Monat:

Beginnt der einmonatige Entzug des Führerausweises z.B. am 21. eines Monats, dauert der Entzug bis und mit am 20. des Folgemonats. Die Fahrberechtigung beginnt wieder am 21. des Folgemonats.

Ich habe bisherige Massnahmen aufgeführt, was können die Folgen sein?

Ein getrübter fahrerischer Leumund kann zu einer Abweichung von der Mindestentzugsdauer führen. Wurde die neue Widerhandlung innerhalb der Rückfallfrist ab Ende des letzten Entzuges begangen, kann dies zu einer längeren Mindestentzugsdauer führen (Kaskadenwirkung).

Darf mich jemand aus meiner Familie oder mein Arbeitgeber vertreten?

Ja. Aus Datenschutzgründen dürfen wir einem Familienmitglied oder Ihrem Arbeitgeber nur Auskunft erteilen, wenn uns eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Dies gilt für sämtliche Auskünfte. Bitte reichen Sie uns vor der ersten Kontaktaufnahme eine Vollmacht ein. Auch bei telefonischen Auskünften an Dritte zu Ihrem Fall müssen wir vorgängig eine Vollmacht haben. Hier finden Sie das Vollmacht-Formular

Kann ich den Entzugsbeginn frei wählen?

Ja. Während der Frist zur Stellungnahme kann ein Wunschdatum für den Entzugsbeginn genannt werden. Sofern möglich wird das Wunschdatum berücksichtigt. Ein Anspruch besteht jedoch nicht.

Der letztmögliche Beginn wird gemäss ständiger Praxis des Strassenverkehrsamtes bestimmt. Im Team Warnungsentzug erhalten Sie Auskunft, wann in Ihrem Verfahren der letztmögliche Entzugsbeginn ist. Im Zweifelsfall wird durch uns der letztmögliche Termin festgesetzt.

Bei kurzfristigem Terminwunsch kann eine schriftliche Mitteilung verlangt werden. Wir bitten Sie deshalb, für entsprechende Rückfragen immer eine Telefonnummer mitzuteilen, unter welcher Sie tagsüber erreichbar sind.

Kann ich meinen Führerausweis sofort abgeben?

Ja, aber nur nach telefonischer Rücksprache mit einem/-r Sachbearbeiter/-in des Teams Warnungsentzug. Es wird eine schriftliche Bestätigung von Ihnen benötigt, mit welcher Sie die Massnahme akzeptieren (Sachverhalt und Entzugsdauer) sowie auf das Rechtsmittel verzichten. Der Entzugsbeginn wird dann auf den Folgetag der Aufgabe des Führerausweises bei der Post oder am Schalter des Strassenverkehrsamts festgesetzt (massgebend ist der Poststempel).

Welches sind die Folgen eines Entzugs?

Während des Entzuges sind sie grundsätzlich nicht fahrberechtigt. Wurde die Widerhandlung mit einer Kategorie begangen (A, B, C oder D) dürfen normalerweise Fahrzeuge der Spezialkategorien G und M gelenkt werden. Ausnahmen bleiben vorbehalten und würden in der Verfügung explizit auf-geführt.

Ich bin beruflich auf das Lenken von Motorfahrzeugen angewiesen. Muss ich den Führerausweis trotzdem abgeben?

Ja. Die gesetzliche Entzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG auch bei beruflicher Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu lenken, nicht unterschritten werden. Die Bewältigung des Arbeitsweges oder private Fahrten begründen keine Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu lenken. Sollten Sie beruflich darauf angewiesen sein, Motorfahrzeuge zu lenken, bitten wir Sie um Zustellung einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung. Diese wird geprüft und in den Entscheid bei der Festsetzung der Entzugsdauer einbezogen.

Ich habe bisher bestenfalls geringe Bussen erhalten und noch keinen Unfall gehabt. Wieso droht mir jetzt ein Entzug des Führerausweises?

Der fahrerische Leumund wird nach Art. 16 Abs. 3 SVG bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt (siehe Merkblatt gesetzliche Grundlagen (PDF, 2 Seiten, 140 KB)). Auf die Beurteilung der Widerhandlung (leicht, mittelschwer oder schwer) und somit auf die Mindestentzugsdauer hat die bisherige Fahrpraxis keinen Einfluss.

Kann ich den Entzug in verschiedene Stücke aufteilen, in eine Busse umwandeln oder für Fahrten während der Arbeit eine Ausnahmebewilligung haben?

Nein. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es nicht möglich, die Entzugsdauer in verschiedene Zeiträume aufzuteilen oder während eines laufenden Entzugs für die Arbeitszeit eine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu erteilen. Solches widerspräche dem klaren Willen des Gesetzgebers. Ebenfalls ist eine Umwandlung in eine Geldleistung oder in eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) nicht möglich.

Ich habe den Führerausweis verloren, was muss ich machen?

Sie müssen umgehend ein Duplikatsgesuch ausfüllen und einsenden. Wenn Sie den Ausweis nicht fristgerecht einsenden können weil Sie den Führerausweis verloren haben, melden Sie sich rechtzeitig. Sobald das vollständige Duplikatsgesuch vorliegt, wird der alte Führerausweis gesperrt und ein neuer Ausweis erstellt. Wenn Sie sich nicht fristgercht melden, kann dies evtl. zu einem für Sie kostenpflichtigen Einzug durch die Polizei führen.

Wie lange dauert die "Bewährungsfrist", resp. kann die Entzugsdauer durch Verlängerung der "Bewährungsfrist" reduziert werden?

Im Gegensatz zum Strafrecht kennt das Administrativmassnahmenrecht keine Bewährungsfrist. Es gibt jedoch Rückfallfristen. Begeht jemand innerhalb der Rückfallfrist erneut eine Widerhandlung, wird von Gesetzes wegen die Mindestentzugsdauer erhöht. Die Rückfallfrist ist abhängig von der Schwere der aktuellen Widerhandlung. Details entnehmen Sie bitte den Art. 16a bis 16c SVG oder dem Merkblatt gesetzliche Grundlagen (PDF, 2 Seiten, 140 KB). Eine Verlängerung dieser Fristen um eine Reduktion der Entzugsdauer zu erwirken ist nicht möglich.