Berufliche Angewiesenheit
Eine allfällige berufliche Angewiesenheit wird bei der Festsetzung der Dauer eines Warnungsentzugs berücksichtigt. Allerdings sind gewisse Unannehmlichkeiten aufgrund des Führerausweisentzugs, die die Ausübung eines Berufs lediglich erschweren, in Kauf zu nehmen und gehören zur Erziehungsfunktion einer Massnahme.
Eine berufliche Angewiesenheit muss – falls gegeben – unbedingt im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. (Durch Einreichung eines Fragebogens zur beruflichen Notwendigkeit und einer Arbeitgeberbestätigung betreffend der Notwendigkeit ein Fahrzeug zu führen)
Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in der Praxis jedoch nur sehr zurückhaltend angenommen, d.h. die Ausübung des (angestammten) Berufs muss durch den Führerausweisentzug materiell verboten werden. Dies trifft beispielsweise bei einem Berufschauffeur, einem Taxifahrer oder einem Kurierdienst zu. In den übrigen Fällen, in denen der Führerausweisentzug die Ausübung eines Berufes lediglich erschwert – sei es, weil damit ernsthafte Unannehmlichkeiten, ein Gewinnausfall oder die Erschwerung der Bewältigung des Arbeitsweges einhergehen – sind diese Unannehmlichkeiten im Rahmen der erzieherischen Wirkung des Entzugs hinzunehmen.
Zudem hat die berufliche Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu führen, auf die Art der Massnahme keinen Einfluss. Sie kann nur bei der Festsetzung der Entzugsdauer gewürdigt werden.
Dass Sie durch den Führerausweisentzug gewisse Unannehmlichkeiten wie allenfalls vermehrten organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand in Kauf zu nehmen haben, ist unausweichlich und gehört zur Erziehungsfunktion einer Massnahme.
Die privaten Auswirkungen sind für die Festsetzung der Entzugsdauer nicht relevant. Allfällige Schwierigkeiten, die beispielsweise dadurch entstehen, dass der Arbeitsweg ohne Motorfahrzeug einer Führerausweiskategorie oder –unterkategorie bewältigt werden muss (oder mit einem Fahrzeug der Spezialkategorie M), begründen keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Entsprechend sind diese Ausführungen nicht näher zu würdigen.
Muss trotz beruflicher Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu führen, von der Mindestentzugsdauer abgewichen werden, kann in Härtefällen ein differenzierter Entzug für einzelne Kategorien angeordnet werden. Die Mindestentzugsdauer kann auch in diesen Fällen nicht unterschritten werden. Die Sachbearbeitenden können Ihnen weitere Auskünfte erteilen.