Festsetzung der Entzugsdauer und Ausnahmebewilligung während der Arbeit
Die Entzugsdauer wird gemäss den gesetzlichen Grundlagen festgesetzt. Eine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen während eines laufenden Entzugs für die Arbeitszeit ist nicht möglich.
Die Entzugsdauer wird gemäss den Zumessungskriterien nach Art. 16 Abs. 3 SVG festgesetzt (siehe gesetzliche Grundlagen (PDF, 2 Seiten, 140 KB)). Die Mindestentzugsdauer kann in keinem Fall unterschritten werden.
Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Beispiel eines Entzugs von einem Monat:
Beginnt des einmonatigen Entzugs des Führerausweises z.B. am 21. eines Monats, dauert der Entzug bis und mit am 20. des Folgemonats. Die Fahrberechtigung beginnt wieder am 21. des Folgemonats.
Wurde der Ausweis durch die Polizei vorgängig abgenommen, wird dieser Teilvollzug an die nachfolgende Entzugsdauer angerechnet.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es nicht möglich, die Entzugsdauer in verschiedene Zeiträume aufzuteilen oder während eines laufenden Entzugs für die Arbeitszeit eine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu erteilen. Solches widerspräche dem klaren Willen des Gesetzgebers. Ebenfalls ist eine Umwandlung in eine Geldleistung oder in eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) nicht möglich.