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Ersatzfahrzeugausweis

Die Bewilligung für die Inbetriebnahme eines Ersatzfahrzeuges erteilt jeweils das Strassenverkehrsamt. Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.

Voraussetzungen

Die Bewilligung für die Inbetriebnahme eines Ersatzfahrzeuges erteilt jeweils das Strassenverkehrsamt. Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.

Ablauf

Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeuges bei der Behörde hinterlegt wird. Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.

Benötigte Unterlagen

Fristen und Termine

Keine

Kosten

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzfahrzeugausweisen
[Art. 9 und 10 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV ) vom 20. November 1959]

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