Ersatzfahrzeugausweis
Die Bewilligung für die Inbetriebnahme eines Ersatzfahrzeuges erteilt jeweils das Strassenverkehrsamt. Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.
Voraussetzungen
Die Bewilligung für die Inbetriebnahme eines Ersatzfahrzeuges erteilt jeweils das Strassenverkehrsamt. Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.
Ablauf
Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeuges bei der Behörde hinterlegt wird. Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.
Benötigte Unterlagen
- Gesuch um Erteilung eines Fahrzeugausweises für ein Ersatzfahrzeug(öffnet in einem neuen Fenster)
- Original Fahrzeugausweis des Ersatzwagen
- Original Fahrzeugausweis des Reparaturfahrzeuges
Fristen und Termine
Keine
Kosten
- Steuern und Gebühren
- Ersatzfahrzeugausweis Fr. 20.–
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzfahrzeugausweisen
[Art. 9 und 10 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV ) vom 20. November 1959]